Zeile 4

In Zeile 4 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO als eigene Tätigkeit unterhalten wird.[1] Erläuterungen und Beispiele zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind auch in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 206, enthalten. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, tritt Steuerpflicht ein, wenn das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG übersteigt.

Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen. Werden mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, erfolgt die Gewinnermittlung gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind die Anlagen GK und ZVE und eine GewSt-Erklärung auszufüllen. Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist, wenn keine Bilanzierung erfolgt, durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln; hierfür ist die Anlage EÜR auszufüllen.[2] Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 60 Abs. 4 EStDV. Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.[3]

Die Anlage Part sieht keine Einzelangaben zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor.

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Diese Zeile bleibt frei.

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