Vor Zeilen 40-68

In diesen Zeilen werden Werte der Organgesellschaft zusammengefasst, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Faktoren werden nach dem Bruttoverfahren des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2a KStG nicht bei der Organgesellschaft, sondern endgültig erst bei dem Organträger ermittelt. Zu diesem Zweck werden diese Faktoren nach dem "optimierten Bruttoverfahren" gesondert ermittelt und in einer Summe festgestellt; hierzu Zeilen 14, 14a der Anlage OT. Nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt werden daher nicht die Einzelfaktoren, sondern nur die Summe aller dieser Faktoren. Bei den in Zeilen 40 ff. einzutragenden Faktoren handelt es sich um Detailangaben zu

  • steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen und ähnlichen Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG (Zeile 40);
  • Betriebsvermögensminderungen, die mit steuerfreien Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang oder Veranlassungszusammenhang stehen (Zeile 41);
  • Korrekturen bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung (Zeile 47),
  • Daten für die Anwendung der Zinsschranke (Zeilen 48-52),
  • Korrekturen, wenn die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist (Zeilen 59-62);
  • Angaben zum Progressionsvorbehalt bei DBA-Freistellung, die erforderlich sind, wenn Organträger eine natürliche Person ist oder eine Personengesellschaft, soweit an ihr natürliche Personen beteiligt sind (Zeilen 63 und 64),
  • dem bei dem Organträger zu berücksichtigende Sanierungsertrag (Zeile 68).

Die in den Zeilen 40 ff. enthaltenen Werte werden zum Teil für die Ermittlung der Korrekturbeträge in Zeilen 14 und 14a der Anlage OT benötigt, zum Teil in die Zeilen 27 ff. des Vordrucks OT des Organträgers übernommen.

Ist die Organgesellschaft zugleich Organträger, sind in diese Zeilen nur die eigenen Besteuerungsgrundlagen aufzunehmen, nicht die der nachgeschalteten Organgesellschaften.

Zeile 40

In dieser Zeile sind die Gewinnausschüttungen und ähnlichen Auskehrungen einzutragen, die die Organgesellschaft erhalten hat. Einzutragen sind nur diejenigen Gewinnausschüttungen und ähnlichen Erträge, die nicht in Zeile 156 der Anlage GK enthalten sind. In dieser Zeile der Anlage GK sind nur diejenigen Bezüge einzutragen, die steuerfrei sind. Zeile 40 der Anlage OG erfasst also nur die steuerpflichtigen Erträge. Grund hierfür ist, dass sämtliche Erträge in dem Gewinn lt. Zeile 11 der Anlage GK der Organgesellschaft ununterscheidbar enthalten sind. Die steuerfreien Erträge werden in Zeile 156 der Anlage GK eingetragen, werden aber wegen Zeilen 201 und 202 der Anlage GK nicht bei der Einkommensermittlung gekürzt. Damit sind im Einkommen der Organgesellschaft noch sämtliche Erträge enthalten, aber nur die steuerfreien Erträge gesondert ausgewiesen. Um auf der Ebene des Organträgers die richtigen Korrekturen vornehmen zu können, müssen daher die steuerpflichtigen Erträge noch mitgeteilt werden. Das geschieht in Zeile 40 der Anlage OG.

Einzutragen sind:

  • Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG;
  • Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Auflösung der Körperschaft oder Kapitalherabsetzung, soweit nicht Nennkapital oder Beträge des steuerlichen Einlagekontos zurückgezahlt werden;
  • Einnahmen aus Leistung sonstiger Körperschaften, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG;
  • Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei einer Umwandlung auf eine Personengesellschaft, an der die Organgesellschaft beteiligt ist, wenn die übertragende Körperschaft Gewinnrücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ausweist.

Zeile 41

In dieser Zeile sind die Betriebsvermögensminderungen einzutragen, die nach § 3c Abs. 2 EStG steuerlich nicht absetzbar sind, weil sie mit steuerfreien Erträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Außerdem einzutragen sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten der Organgesellschaft nach § 3c Abs. 2 Satz 6 EStG, soweit diese mit einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Beteiligungsgesellschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Organgesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist.

Zeilen 42 – 46

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 47

§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG soll Gestaltungen verhindern, durch die unter Ausnutzung der Rückwirkung bei Umwandlungen (§ 2 Abs. 1 UmwG) und Einbringungen (§ 20 Abs. 6 UmwStG) bei dem übernehmenden Rechtsträger ein erweiterter Verlustabzug erreicht werden kann. Wird eine Verluste ausweisende Gesellschaft auf eine ertragbringende Gesellschaft umgewandelt, gehen die Verluste der übertragenden Gesellschaft unter. In der Praxis wurde daher der umgekehrte Weg gewählt, indem die ertragbringende Gesellschaft auf die Verlustgesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Verlu...

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