Zeile 1

In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte die laufende Nummer anzugeben. Dies ist für die jeweilige Sparte in Zeile 1 der Anlage ÖHG für die GewSt zu übernehmen. Die laufende Nummer der Sparte dient ihrer Identifizierung. Daher ist für KSt und GewSt jeweils dieselbe Spartennummer zu verwenden. Außerdem darf die Spartennummer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert werden, um den Zusammenhang mit der Spartentrennung des Vorjahres sicherzustellen.

Zeilen 2–5

In diesen Zeilen ist die Sparte zu beschreiben. Anzugeben sind die Kurzbezeichnung der Sparte, die Art der Tätigkeit und die Adresse, unter der die Sparte betrieben wird.

Die Angaben zu jeder Sparte müssen so genau sein, dass die Finanzverwaltung prüfen kann, welchen Inhalt und Umfang die Sparte hat, und ob zulässigerweise gleichartige Tätigkeiten in einer einheitlichen Sparte zusammengefasst worden sind. Bei Organgesellschaften dient die Angabe der Prüfung, welche Tätigkeiten bei dem Organträger als einheitliche Sparte zusammenzufassen sind.

Zeilen 6–7

In Zeile 6 sind die Organgesellschaft bzw. die Personengesellschaft anzugeben, deren Tätigkeiten der Sparte zugerechnet werden. In Zeile 7 ist mitzuteilen, ob der Steuerpflichtige eine gleiche Tätigkeit unterhält, sodass eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen Sparte erfolgen kann.

Zeilen 8–10

In diesen Zeilen ist anzugeben, ob die Sparte im Jahr 2023 neu entstanden, gegenüber dem Vorjahr in Inhalt und Umfang verändert oder beendet worden ist. Ist die Sparte im Jahr 2023 beendet worden, ist das Datum der Beendigung mitzuteilen.

Zeile 11

In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl zu bestätigen, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllt. Das ist der Fall, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen kein kostendeckendes Entgelt erhoben wird oder wenn bei Eigengesellschaften die Tätigkeit zu dem hoheitlichen Bereich gehören würde, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Tätigkeit selbst ausführen würde.

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