Zeile 40

In dieser Zeile ergibt sich die Zwischensumme des steuerlichen Einlagekontos nach Berücksichtigung des Ergebnisses des laufenden Wirtschaftsjahrs und der Einlagen.

Zeilen 41–46

Diese Zeilen bleiben frei.

Vor Zeilen 47–49

Die Zeilen 47–49 nehmen Änderungen von steuerlichem Einlagekonto, Neurücklagen und Sonderausweis infolge einer Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Rücklagen in Dotationskapital außerhalb eines umwandlungsähnlichen Vorgangs auf. Sie gelten nur für Betriebe gewerblicher Art, dann aber sowohl für Regiebetriebe als auch für Eigenbetriebe. Umwandlungsähnliche Vorgänge, wie die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (verschmelzungsähnlich) sind hier nicht zu erfassen (Zeilen 51 ff.). Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt diese Zeile nicht, da diese kein Dotationskapital haben.

Zeile 47

In Zeile 47 ist in Vorspalte 2 der Betrag einzutragen, um den das Nennkapital (Dotationskapital) unter Umwandlung von Rücklagen erhöht wird. Nicht hier, sondern in Zeilen 50 ff., sind die Fälle der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art zu berücksichtigen.

Zeile 48

Für die Umwandlung in Dotationskapital werden nach § 28 Abs. 1 KStG in erster Linie die Beträge des steuerlichen Einlagekontos verwendet. Dies wird in Zeile 48 dargestellt.

Maßgebend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Kapitalerhöhung erfolgt, aber vor Berücksichtigung dieser Kapitalerhöhung.[1] Andere Änderungen des steuerlichen Einlagekontos im Laufe dieses Wirtschaftsjahrs sind daher vor der Verwendung für die Kapitalerhöhung zu berücksichtigen. Im Formular ist daher die Darstellung der Kapitalerhöhung, außer der Behandlung umwandlungsähnlicher Vorgänge bei der übertragenden Körperschaft, der letzte Vorgang.

Als Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann daher nicht der Anfangsbestand laut Zeile 7 verwendet werden, sondern der fortentwickelte Bestand laut Zeile 40. Dieser Bestand wird nicht gesondert festgestellt.

In der Vorspalte von Zeile 48 ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen, der für die Erhöhung des Dotationskapitals verwendet worden und daher von dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen ist. Höchstens abgezogen werden kann der Bestand des steuerlichen Einlagekontos, da dieses nicht negativ werden kann. Entsprechend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Spalte 3 zu mindern.

Zeile 49

Zeile 49 zeigt in Vorspalte 2 den Betrag der Kapitalerhöhung, der nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden konnte. Um diesen Betrag ist das Dotationskapital durch Umwandlung von Neurücklagen erhöht worden. Er erhöht nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG den Sonderausweis. Entsprechend ist der Betrag in Spalte 5 zu erhöhen. Der Betrag der Neurücklagen in Spalte 4 ist entsprechend zu vermindern, da der Betrag der Kapitalerhöhung jetzt zum Nennkapital (Dotationskapital), nicht mehr zu den Neurücklagen gehört.

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