Zeile 36b

In dieser Zeile ist die Zwischensumme für den Sonderausweis (Spalte 3) zu bilden. Diese Zwischensumme dient zur Feststellung, welcher Betrag des Nennkapitals aus eigenen Mitteln stammt und daher in Zeile 36e zu verrechnen ist.

Zeile 36c

Diese Zeile berücksichtigt das Dotationskapital im Fall der Auflösung des Betriebs gewerblicher Art (Liquidation). Bei der Liquidation des Betriebs gewerblicher Art gilt das gesamte Nennkapital als herabgesetzt und ist in die Vorspalte einzutragen.

Zeile 36d

In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen, soweit der Träger durch die Kapitalherabsetzung von der Einzahlungsverpflichtung befreit wird. Da dieser Teil des Nennkapitals nicht eingezahlt worden ist, kann er weder im steuerlichen Einlagekonto noch im Sonderausweis enthalten sein. Es erfolgt daher keine Übertragung des in der Vorspalte 2 einzutragenden Betrags in die Spalten 3 oder 5, und damit kein Abzug vom steuerlichen Einlagekonto oder vom Sonderausweis. Auch die Neurücklagen werden nicht berührt.

Zeile 36e

Diese Zeile dient der Berücksichtigung des Nennkapitals (Dotationskapitals), soweit es aus Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln stammt.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt in erster Linie der Teil des Nennkapitals als herabgesetzt, der aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammt. Zuerst herabgesetzt wird also der Betrag, der im Sonderausweis festgestellt worden ist; danach wird das steuerliche Einlagekonto in Höhe des durch Einlagen der Anteilseigner gebildeten Nennkapitals verwendet. In Zeile 36e ist daher der Herabsetzungsbetrag zuerst vom Sonderausweis in Spalte 5 abzuziehen. Gleichzeitig ist ein entsprechender Zugang bei den Neurücklagen auszuweisen, aus dem der Betrag ursprünglich entnommen worden war. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Betrag an den Träger ausgekehrt wird oder nicht. Die Auskehrung an den Träger wird erst in Zeile 37 berücksichtigt.

Die Verrechnung mit dem Sonderausweis hat nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises zu erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Außerdem ist die Verrechnung beschränkt durch die Höhe des eingezahlten herabgesetzten Kapitals. Maximal einzutragen ist also der Betrag aus Zeile 36c abzüglich des Betrags in Zeile 36d.

Zeile 36f

Ist der in Vorspalte 2 verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung noch positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus nicht eingezahltem Nennkapital (Zeile 36d) und aus dem Sonderausweis (Zeile 36e), ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3. Diese Einstellung in das steuerliche Einlagekonto erfolgt unabhängig davon, ob der Herabsetzungsbetrag an den Träger ausgezahlt worden ist oder nicht. Eine Auszahlung an den Träger wird erst in Zeile 37 berücksichtigt.

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