Vor Zeilen 16–31d

In den Zeilen 16–31d werden die verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnverwendung berücksichtigt und ihre Auswirkungen auf das steuerliche Einlagenkonto und die Neurücklagen dargestellt. Die Darstellung unterscheidet zwischen Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einerseits (Zeilen 16–18) und Eigenbetrieben andererseits (Zeile 21). Zusätzlich sind für Betriebe gewerblicher Art Angaben zu verdeckten Gewinnausschüttungen zu machen (Zeilen 31a–31d). Die Zeilen 24–29 gelten für alle Betriebsarten.

Betriebe gewerblicher Art sind nach § 4 KStG Einrichtungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.[1] Es kann sich hierbei auch um eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft handeln, da eine solche Beteiligung regelmäßig einen Betrieb gewerblicher Art begründet.[2] Beteiligt sich die juristische Person des öffentlichen Rechts jedoch an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft, stellt diese Beteiligung keinen Betrieb gewerblicher Art dar.[3]

Bei den Betrieben gewerblicher Art ist zwischen Regiebetrieben und Eigenbetrieben zu unterscheiden. Ein Regiebetrieb ist ein Betrieb gewerblicher Art, der rechtlich, organisatorisch, personell und haushaltstechnisch in die Gemeindeverwaltung eingegliedert ist, der im Rahmen des Haushalts geführt wird und der daher von der allgemeinen Haushaltsführung nicht getrennt ist. Einnahmen des Regiebetriebs fließen daher unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft, während Ausgaben unmittelbar aus diesem Haushalt bestritten werden.[4] Eigenbetriebe sind dagegen Betriebe gewerblicher Art, die organisatorisch, personell und haushaltstechnisch selbstständig geführt werden; sie ähneln daher mehr selbstständigen Körperschaften. Regiebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unselbstständige Teile der jeweiligen Körperschaft, sodass bei ihnen die Vermögenstrennung weniger stark ausgeprägt ist als bei selbstständig geführten Eigenbetrieben. Das hat zur Folge, dass bei Regiebetrieben, die aus dem Haushalt finanziert werden, und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben eine "Abführung" des Gewinns nicht feststellbar ist, wohl aber bei Eigenbetrieben. Außerdem gibt es bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nur entnahmeähnliche Vorgänge, während bei Betrieben gewerblicher Art verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden können.

Zeile 16

In dieser Zeile ist der Betrag der Rücklagen einzutragen und zu dem Gewinn hinzuzurechnen, die in früheren Jahren zulässigerweise gebildet, im laufenden Jahr aber aufgelöst wurden, weil sie aus betrieblichen Gründen nicht mehr benötigt wurden (z. B. weil eine geplante Investition aufgegeben wurde). Diese Beträge gelten als an den Träger abgeführt, da sie nicht mehr betrieblich genutzt werden, und unterliegen daher der Kapitalertragsteuer.

Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind hier auch Überführungen von Rücklagen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft zu erfassen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 EStG vorliegen. Rechtlich handelt es sich dabei um Entnahmen.

Ebenfalls hier zu erfassen sind die in der Vergangenheit zulässig gebildeten Rücklagen, wenn der Regiebetrieb oder der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb aufgelöst wird oder wenn die steuerbefreite Körperschaft, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, die Steuerbefreiung verliert.[5] In diesen Fällen gelten die Rücklagen als ausgeschüttet und unterliegen der KapESt.

Zeile 17

Die Eintragung in Zeile 17 dient dazu, entsprechend § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG den Teil des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahrs zu ermitteln, der als fiktiv ausgeschüttet gilt. Die Zeile ist daher nur von Regiebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auszufüllen, und nur, wenn sie ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermitteln oder die Gewinn- und Umsatzgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten haben. Für Regiebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, bei denen das nicht der Fall ist, wird die Ermittlung des vorhandenen Kapitals in Zeile 39b gesondert dargestellt. Für Eigenbetriebe werden die entsprechenden Leistungen in Zeile 21 ermittelt.

In Zeile 17 ist der Gewinn des laufenden Jahrs in die Vorspalte einzustellen. Besteht der Betrieb gewerblicher Art in einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und sind von dieser Sondervergütungen an den Träger gezahlt worden, gehören auch diese Sondervergütungen zu den Gewinnen, die nicht nur Körperschaftsteuer, sondern auch Kapitalertragsteuer auslösen.[6]

Die Berechnung des Gewinns des laufenden Jahres dient der Ermittlung des als ausgeschüttet geltenden Gewinns (Zeile 24) und der Verminderung des steuerlichen Einlagekontos aufgrund der Gewinnverwendung (Zeile 27). Die Einstellung des Gewin...

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