Vor Zeilen 8–11

Die Zeilen 8–11 gelten nur für Betriebe gewerblicher Art. Sie nehmen die Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto und Sonderausweis auf, wenn Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst wurden. Die Systematik des Vordrucks folgt der bei Umwandlungen. Es wird ermittelt, welcher Betrag des Nennkapitals (Dotationskapital) aus dem steuerlichen Einlagekonto gebildet werden konnte. Der danach verbleibende Betrag des Nennkapitals muss dann aus Neurücklagen stammen und zu einem Sonderausweis führen.

In den Zeilen 8 ff. des Vordrucks für das laufende Jahr ist die Zusammenfassung von mehreren Betrieben gewerblicher Art während oder zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigen. Die Folgen für das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis werden dann in dem Vordruck für das laufende Jahr in den Zeilen 8 ff. ausgewiesen.

Zeile 8

In dieser Zeile ist die Summe der Beträge des steuerlichen Einlagekontos und der Neurücklagen nach der Zusammenfassung der Betriebe gewerblicher Art einzutragen. Ein Sonderausweis wird in den Fällen der Zusammenfassung von mehreren Betrieben gewerblicher Art nicht mehr vorhanden sein. Bei dem übertragenden und dem übernehmenden Betrieb gewerblicher Art wird fingiert, dass das Nennkapital (Dotationskapital) in voller Höhe herabgesetzt und daher der Sonderausweis ausgeglichen wird, also nicht mehr vorhanden ist. Der dazu verwendete Teil des Nennkapitals wird in die Neurücklagen eingestellt, der übrige Teil des Nennkapitals in das steuerliche Einlagekonto.

Dies wurde in den Zeilen 51ff. des Vordrucks KSt 1 Fa des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs dargestellt.

Zeile 9

In dieser Zeile ist das dem Nennkapital entsprechende Dotationskapital des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art einzutragen. Bei der Zusammenfassung wurde das Nennkapital als in voller Höhe herabgesetzt behandelt (Zeile 51 des Vordrucks KSt 1 Fa des Vorjahres); es wird jetzt neu gebildet. Da die Darstellung in den Zeilen 9 – 11 der Ermittlung dient, inwieweit das steuerliche Einlagekonto verwendet wurde bzw. ein Sonderausweis entsteht, ist der Teil des Dotationskapitals nicht in Zeile 9 einzutragen, der auf Geld- oder Sacheinlagen zurückzuführen ist. Soweit das Dotationskapital durch Einlagen gebildet worden ist, kann weder das steuerliche Einlagenkonto verwendet worden noch ein Sonderausweis entstanden sein.

Zeile 10

In der Vorspalte ist die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos zur Bildung des Dotationskapitals (Nennkapitals) auszuweisen. Einzutragen ist der Betrag des Nennkapitals laut Zeile 9, höchstens aber die Summe des vorhandenen steuerlichen Einlagekontos laut Zeile 8; das steuerliche Einlagekonto darf nicht negativ werden. Da der Betrag des steuerlichen Einlagekontos, der zur Bildung des Nennkapitals verwendet wurde, nicht mehr zum steuerlichen Einlagekonto gehört, sondern zum Dotationskapital, ist das steuerliche Einlagekonto entsprechend zu mindern.

Zeile 11

In der Vorspalte erscheint der Betrag des Nennkapitals, der nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto gebildet werden konnte und auch nicht aus Bar- oder Sacheinlagen des Trägers stammt (Erl. zu Zeile 9). Dieser Teil des Nennkapitals ist den Neurücklagen zu entnehmen und führt dementsprechend zu einem Sonderausweis. Daher ist Spalte 4 um diesen Betrag zu mindern, Spalte 5 entsprechend zu erhöhen.

Zeilen 12–15

Diese Zeilen bleiben frei.

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