Zeile 55

In Zeile 55 ist die Zwischensumme nach Abzug des Kapitalabgangs durch die Einbringung zu bilden.

Vor Zeilen 55a–55e

In den Zeilen 55a–55e werden die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft und der Formwechsel einer Personengesellschaft, an der ein Betrieb gewerblicher Art oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beteiligt ist, in eine Kapitalgesellschaft dargestellt. Wird ein Betrieb gewerblicher Art oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, erwirbt die Trägerkörperschaft die Kapitalanteile. Diese stellen keinen Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sodass die ausschüttungsfähigen Beträge des Betriebs gewerblicher Art bzw. des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in einer Art Schlussbesteuerung der Kapitalertragsteuer unterworfen werden müssen. Das Gleiche gilt für den Formwechsel einer Personengesellschaft, an der der Betrieb gewerblicher Art bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb beteiligt ist, in eine Kapitalgesellschaft.

Diese Zeilen gelten sowohl für Betriebe gewerblicher Art als auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie erfassen nur die offenen Rücklagen; das Dotationskapital bei Betrieben gewerblicher Art ist bereits in Zeile 54b berücksichtigt worden.

Zeile 55a

In den Zeilen 55a–55e ist zu ermitteln, welche Beträge neben dem Dotationskapital im Zuge der Einbringung oder des Formwechsels einer Personengesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übergegangen sind. Zuerst gilt der Betrag der Neurücklagen, dann der Betrag des steuerlichen Einlagekontos als verwendet. Dazu sind in Zeile 55a in der Vorspalte 2 die im Zeitpunkt der Einbringung vorhandenen offenen Rücklagen auszuweisen.

Dieser Betrag ist für die Ermittlung, was als Ausschüttung an die Trägerkörperschaft gilt und daher der Kapitalertragsteuer unterliegt, in Zeile 66 zu übernehmen. Da dieser Betrag sowohl die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Neurücklagen als auch die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegenden Beträge des steuerlichen Einlagekontos enthält, erfolgt die für die Berechnung der Kapitalertragsteuer erforderliche Korrektur in den Zeilen 55d und 67.

Zeile 55b

In dieser Zeile sind die übergegangenen Rücklagen (Betrag der Zeile 55a) von den Neurücklagen abzuziehen, die vor dem steuerlichen Einlagekonto verwendet werden. Durch diesen Abzug dürfen die Neurücklagen nicht negativ werden, der Abzug ist also auf den Betrag in Zeile 55 Spalte 4 beschränkt.

Zeile 55c

In dieser Zeile wird in der Vorspalte der Betrag an übergegangenen Rücklagen ermittelt, der nicht aus Neurücklagen stammt.

Zeile 55d

Der Betrag aus Zeile 55c ist aus dem steuerlichen Einlagekonto zu finanzieren und entsprechend in Spalte 3 abzuziehen. Da das steuerliche Einlagekonto nicht negativ werden kann, ist maximal ein Betrag in Höhe des Bestands abzuziehen. Ist der Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto zu niedrig bescheinigt worden, ist nach § 27 Abs. 5 Satz 1 KStG nur der bescheinigte Betrag als Abgang zu berücksichtigen.

Der in Zeile 55d eingetragene Betrag wird in Zeile 67 eingestellt und verringert den Betrag der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen, da Einlagenrückzahlungen nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen.

Zeile 55e

In der Vorspalte ergibt sich ein noch verbleibender Betrag, der weder mit positiven Beständen der Neurücklagen noch mit denen des steuerlichen Einlagekontos verrechnet werden konnte. Wenn in Zeile 55e in der Vorspalte ein positiver Betrag enthalten ist, müssen die Beträge in den Spalten 3 und 4 i. d. R. jeweils 0 betragen. Das steuerliche Einlagekonto (Spalte 3) kann einen positiven Betrag ausweisen, wenn ein zu niedriger Abgang aus dem steuerlichen Einlagekonto bescheinigt und daher in Zeile 55d abgezogen worden ist.

Der in der Vorspalte ausgewiesene Betrag wird als Negativbetrag in Spalte 4 eingestellt. Da dieser Betrag in Zeile 55a enthalten und in Zeile 66 übertragen worden war und nicht in Zeile 67 korrigiert wird, unterliegt er der Kapitalertragsteuer.

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