Zeile 6d

In dieser Zeile ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr 2023 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um einen Zuzug aus dem Ausland, beispielsweise einer steuerbegünstigten Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, handeln. Weitere Fälle sind die Gründung eines neuen Betriebs gewerblicher Art oder der erstmalige Eintritt in die Pflicht, ein steuerliches Einlagekonto zu bilden, weil die Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG überschritten worden sind oder der Gewinn erstmals durch Bestandsvergleich ermittelt worden ist. In diesen Fällen sind die im Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht bzw. in die Pflicht zur Bildung eines steuerlichen Einlagekontos vorhandenen Einlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht gesondert festzustellen. Sie bilden den Anfangsbestand für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos. Ein Sonderausweis wird in diesen Fällen nicht bestehen.

Ein Anfangsbestand ist auch zu ermitteln, wenn der Betrieb gewerblicher Art bisher kein steuerliches Einlagekonto geführt hat, weil keine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG erfüllt war. Nachdem die Rechtsprechung entschieden hat, dass die Führung eines steuerlichen Einlagekontos nicht von den Voraussetzungen dieser Vorschrift abhängig ist, haben alle Betriebs gewerblicher Art, mit Ausnahme solcher Betriebe, die steuerbefreit sind, ein steuerliches Einlagekonto zu erstellen. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass nicht das steuerliche Einlagekonto rückwirkend für alle Jahre zu erstellen ist, sondern dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Erstjahres, für das es ermittelt wird, aus dem vorhandenen Eigenkapital abzüglich des Dotationskapitals ermittelt wird.[1]

Die Ermittlung der vorhandenen, nicht auf das Nennkapital geleisteten Einlagen hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen, das dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln ist. Der Betrag ist als Anfangsbestand zum Zweck der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG gesondert festzustellen.

Zur Ermittlung des Anfangsbestandes des steuerlichen Einlagekontos sowie zu den Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen für die Führung eines steuerlichen Einlagekontos hat das BMF in umfangreichen Schreiben Stellung genommen.[2].

Zeile 7

In Zeile 7 sind die Anfangsbestände des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises einzutragen, wenn für das Vorjahr bereits entsprechende Beträge ermittelt worden sind.

Diese Daten ergeben sich aus der gesonderten Feststellung der Schlussbestände des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises zum Schluss des vorhergehenden Wirtschaftsjahres. Der Betrag des steuerlichen Einlagekontos schließt die sog. Altrücklagen ein, d. h. die Rücklagen, die bis zum Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens gebildet worden sind.

In dieser Zeile ebenfalls zu erfassen ist der Anfangsbestand der Neurücklagen, d. h. der Betrag der Rücklagen, die unter dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren gebildet worden sind. Der Bestand ergibt sich aus Zeile 65 Spalte 4 des Vordrucks KSt 1 Fa des Vorjahrs. Dieser Betrag ist, anders als der des steuerlichen Einlagekontos und der des Sonderausweises, nicht gesondert festgestellt worden; es besteht daher keine rechtliche Bindung an die Ermittlung des Vorjahrs.

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