Zeile 55

Diese Zeile nimmt eine zwischenzeitliche Korrektur auf, die im Fall einer Abspaltung erforderlich wird. In Zeile 55wurde das steuerliche Eigenkapitalkonto um alle Auskehrungen verringert, die nicht aus dem ausschüttbaren Gewinn finanziert werden konnten. Damit sind alle Auskehrungen berücksichtigt worden, die im Lauf des Wirtschaftsjahrs erfolgt sind. Wurde während des laufenden Wirtschaftsjahrs jedoch eine Abspaltung vorgenommen, wirkt diese auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurück, der im laufenden Wirtschaftsjahr liegt. Eine Ausschüttung kann nun vor oder nach diesem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt sein. Wurde vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag ausgeschüttet, ist keine Korrektur erforderlich. Die Ausschüttung hat das steuerliche Einlagekonto zum steuerlichen Übertragungsstichtag verringert; dies wird durch den Abzug in Zeile 55 richtig ausgewiesen. Hat die Ausschüttung dagegen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, d. h. im Rückwirkungszeitraum, stattgefunden, ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach dem Abzug in Zeile 55 zur Darstellung der Spaltungsfolgen zu niedrig. Für die Ausschüttung gilt die Rückwirkung nämlich nicht. Das bedeutet, dass der Abgang vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos infolge der Abspaltung vor der Verminderung durch die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag vorgenommene Ausschüttung darzustellen ist. Dazu ist das steuerliche Einlagekonto um die Ausschüttung, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt ist, einschließlich der Beträge nach § 27 Abs. 5 KStG, wieder zu erhöhen und damit der Abzug irückgängig zu machen. Damit weist das steuerliche Einlagekonto den für die Berücksichtigung der Abspaltung richtigen Bestand aus. Da der Ausschüttungsbetrag jedoch während des Wirtschaftsjahrs abgeflossen ist und damit den Bestand des steuerlichen Einlagekontos tatsächlich vermindert hat, muss der Betrag aus Zeile 55 nach Berücksichtigung der Abspaltung wieder vom steuerlichen Einlagekonto abgezogen werden. Das geschieht in Zeile 143.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge