Zeile 10

In dieser Zeile ist anzugeben, wie das Kassenvermögen im Einzelnen angelegt und sichergestellt ist. Dazu sind die einzelnen Vermögensanlagen aufzuführen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG muss die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Kassenvermögens für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert sein.[1] Das Vermögen darf nur im Rahmen einer Vermögensverwaltung angelegt werden. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit, insbesondere die Beteiligung an Mitunternehmerschaften, umfangreiche Wertpapiergeschäfte, eine gewerbliche Grundstücksvermietung oder ein gewerblicher Grundstückshandel schließen die Steuerbefreiung aus.

Der Vordruck sieht nur Angaben für eine einzige Anlage vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erläuterungen zu Zeile 9.

Zeile 11

Hier ist anzugeben, in welchem Umfang dem Trägerunternehmen bzw. einer diesem nahestehenden Person Darlehen gewährt wurden und welcher Zinssatz vereinbart wurde. Grundsätzlich kann die Kasse Vermögen, das sie gegenwärtig zur Erfüllung ihrer Zwecke nicht benötigt, im Rahmen der Vermögensverwaltung dem Trägerunternehmen bzw. diesem nahestehenden Personen als Darlehen zur Verfügung stellen.[2] Dabei darf aber nicht gegen den Grundsatz der ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens für soziale Zwecke verstoßen werden. Die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers muss also außer Zweifel stehen oder es müssen ausreichende Sicherheiten gestellt werden (R 5.4 Abs. 2 KStR).

Die Darlehen müssen angemessen verzinst werden, da sonst der Nutzen des Vermögens dem Darlehensnehmer, nicht der Kasse zufallen würde. Sind die Zinsen zu niedrig, entfällt die Steuerfreiheit der Kasse, da sie dann ihr Vermögen zugunsten des Trägerunternehmens bzw. der nahestehenden Person eingesetzt hat, nicht zu ihren eigenen sozialen Zwecken.[3] Angemessen ist der Zinssatz, wenn der Kasse für die Anlage ihres Vermögens keine bessere Alternative zur Verfügung steht.[4]

Wurde das Darlehen nicht von der Kasse vergeben, sondern wurde eine Darlehensforderung eingelegt, ist eine unangemessene Verzinsung unschädlich, so lange die Kasse aus rechtlichen Gründen gehindert ist, eine angemessene Verzinsung durchzusetzen.[5]

Der Vordruck sieht nur Angaben für ein einziges Darlehen vor. Zum Verfahren, wenn weitere Angaben zu machen sind, vgl. Erläuterungen zu Zeile 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge