1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck enthält Angaben zur Ermittlung der abziehbaren Rückvergütungen bei Genossenschaften. Die Anlage GR ist als Anlage zu dem Vordruck KSt 1 konzipiert.

Enden in einem VZ 2 Wirtschaftsjahre, ist eine Anlage GR für jedes Wirtschaftsjahr auszufüllen.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Genossenschaftliche Rückvergütungen können nach § 22 KStG insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als die dafür verwendeten Überschüsse im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Diese Regelung gilt für alle Genossenschaften. Genossenschaften müssen nicht nach deutschem Recht gegründet worden sein. Die Regelung gilt auch für die Europäische Genossenschaft (SCE) sowie Körperschaften ausländischer Rechtsformen, die nach dem Rechtstypenvergleich einer deutschen Genossenschaft entsprechen. Grundsätzlich gilt die Regelung auch für beschränkt steuerpflichtige Genossenschaften, da insoweit keine Einschränkung besteht. Allerdings geht das Gesetz unausgesprochen davon aus, dass die Rückvergütung als Betriebsausgabe eines inländischen Betriebs abgesetzt wird. Eine solche Beschränkung der Rückvergütungen auf die Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte widerspricht aber der weiteren gesetzlichen Regelung, da die Rückvergütung aus dem Gesamtergebnis der Genossenschaft zu ermitteln ist[1] Denkbar ist, die aus dem Gesamtergebnis ermittelte Rückvergütung anteilig einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Für beschränkt Steuerpflichtige dürfte die Vorschrift aber praktisch nur eine geringe Bedeutung haben.

Die genossenschaftliche Rückvergütung darf nach R 22 Abs. 4 Satz 5 KStR nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa davon, dass das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt hat.

Der Gesamtüberschuss, d. h. das Einkommen ohne Gewinn aus Nebengeschäften vor Abzug von Rückvergütungen und Verlustabzug, ist in den Überschuss aus dem Mitgliedergeschäft (Zweckgeschäft) und den sonstigen Überschuss aufzuteilen. Hierzu dienen die Angaben im Vordruck GR.[2] Verfügt die Genossenschaft über verschiedene Geschäftssparten, für die die Rückvergütungen nach unterschiedlichen Kriterien bemessen werden, sind die Rückvergütungen gesondert zu ermitteln.

Der Vordruck ist in 6 Abschnitte eingeteilt:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Angaben (Zeilen 1–2);
  • Abschnitt 2: Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Zeilen 3–4);
  • Abschnitt 3: Übrige Genossenschaften (Zeilen 6–7);
  • Abschnitt 4: Bezugs- und Absatzgenossenschaften (Zeilen 9–14);
  • Abschnitt 5: Berechnung der genossenschaftlichen Rückvergütung (Zeilen 16–18a);
  • Abschnitt 6: Nebengeschäfte zur Anwendung der Richtlinie R 22 Abs. 12 KStR 2015.

2 Allgemeine Angaben

Zeile 1

In Zeile 1 ist das Wirtschaftsjahr der Genossenschaft anzugeben, für das die Abzugsfähigkeit der Rückvergütungen berechnet wird. Es kann sich um ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln. Enden in einem VZ 2 Wirtschaftsjahre, sind die abziehbaren Rückvergütungen für jedes Jahr gesondert in jeweils einer Anlage zu berechnen.

Zeile 2

In dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der an die Mitglieder gezahlten genossenschaftlichen Rückvergütungen einzutragen.

3 Absatz- und Produktionsgenossenschaften

Zeile 3

Absatz- und Produktionsgenossenschaften dienen dem Absatz der von den Mitgliedern erzeugten Waren. Zweckgeschäft ist daher der Einkauf bei den Mitgliedern, Gegengeschäft ist der Verkauf der von den Mitgliedern erworbenen Waren.

In den Zeilen 3 und 4 sind die für die Aufteilung des Gesamtüberschusses in den Überschuss aus Mitgliedergeschäft und den sonstigen Überschuss erforderlichen Angaben für Absatz- und Produktionsgenossenschaften zu machen. Absatz- und Produktionsgenossenschaften haben in Zeile 3 den Gesamteinkauf einzutragen. Gesamteinkauf sind die Einkäufe bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Rahmen von Zweckgeschäften ohne Hilfs- und Nebengeschäfte (s. jedoch Zeilen 19 und 20; R 22 Abs. 12 KStR).

Zeile 4

In dieser Zeile haben Absatz- und Produktionsgenossenschaften den Einkauf bei Mitgliedern im Rahmen der Zweckgeschäfte der Zeile 3 einzutragen. Aus Zeile 4 und Zeile 3 kann das Verhältnis des Einkaufs bei Mitgliedern zum Gesamteinkauf ermittelt werden.

Zeile 5

Diese Zeile bleibt frei.

4 Übrige Genossenschaften

Zeile 6

Bei den übrigen Genossenschaften (Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Nutzungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen) ist der Mitgliederumsatz in das Verhältnis zum Gesamtumsatz zu setzen.[1]

Einkaufsgenossenschaften dienen der Versorgung der Mitglieder mit Waren. Zweckgeschäft ist daher der Verkauf von Waren an die Mitglieder, Gegengeschäft ist der Einkauf dieser Waren. Bei Nutzungsgenossenschaften ist die Vermietung von Anlagegütern, wie Maschinen, an die Mitgliede...

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