Zeile 16

In Zeile 16 ist der aufzuteilende Überschuss einzutragen (Einkommen abzüglich Gewinn aus Nebengeschäften). Die Ermittlung hat auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen und ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

Zeile 17

Hier sind die abziehbaren Rückvergütungen zu ermitteln. Der Betrag der abziehbaren Rückvergütungen ergibt sich aus dem Verhältnis der Werte in Zeile 4 zu 3, in Zeile 7 zu 6 bzw. in Zeile 14 zu 11, jeweils bezogen auf den Betrag in Zeile 16.

Zeile 18

Durch den Abzug der abziehbaren Rückvergütungen (Zeile 17) vom Gesamtbetrag der Rückvergütungen (Zeile 2) ergibt sich in dieser Zeile der Betrag der nicht abziehbaren Rückvergütungen. Dieser Betrag wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Er ist in Zeile 77 der Anlage GK zusammen mit etwaigen anderen verdeckten Gewinnausschüttungen zu übertragen.

Zeile 18a

In dieser Zeile ist das Datum des Zuflusses der Rückvergütungen anzugeben. Für unzulässige Rückvergütungen (Zeile 18) ist KapESt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Rückvergütungen müssen nach R 22 Abs. 4 Satz 2 KStR spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres gezahlt oder gutgeschrieben worden sein; andernfalls sind sie steuerlich nicht abzugsfähig. Das Finanzamt kann diese Frist nach Anhörung des Prüfungsverbandes verlängern.

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