Der Vordruck enthält Angaben zur Ermittlung der abziehbaren Rückvergütungen bei Genossenschaften. Die Anlage GR ist als Anlage zu dem Vordruck KSt 1 konzipiert.

Enden in einem VZ 2 Wirtschaftsjahre, ist eine Anlage GR für jedes Wirtschaftsjahr auszufüllen.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Genossenschaftliche Rückvergütungen können nach § 22 KStG insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als die dafür verwendeten Überschüsse im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden. Diese Regelung gilt für alle Genossenschaften. Genossenschaften müssen nicht nach deutschem Recht gegründet worden sein. Die Regelung gilt auch für die Europäische Genossenschaft (SCE) sowie Körperschaften ausländischer Rechtsformen, die nach dem Rechtstypenvergleich einer deutschen Genossenschaft entsprechen. Grundsätzlich gilt die Regelung auch für beschränkt steuerpflichtige Genossenschaften, da insoweit keine Einschränkung besteht. Allerdings geht das Gesetz unausgesprochen davon aus, dass die Rückvergütung als Betriebsausgabe eines inländischen Betriebs abgesetzt wird. Eine solche Beschränkung der Rückvergütungen auf die Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte widerspricht aber der weiteren gesetzlichen Regelung, da die Rückvergütung aus dem Gesamtergebnis der Genossenschaft zu ermitteln ist[1] Denkbar ist, die aus dem Gesamtergebnis ermittelte Rückvergütung anteilig einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Für beschränkt Steuerpflichtige dürfte die Vorschrift aber praktisch nur eine geringe Bedeutung haben.

Die genossenschaftliche Rückvergütung darf nach R 22 Abs. 4 Satz 5 KStR nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden, etwa davon, dass das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft erfüllt hat.

Der Gesamtüberschuss, d. h. das Einkommen ohne Gewinn aus Nebengeschäften vor Abzug von Rückvergütungen und Verlustabzug, ist in den Überschuss aus dem Mitgliedergeschäft (Zweckgeschäft) und den sonstigen Überschuss aufzuteilen. Hierzu dienen die Angaben im Vordruck GR.[2] Verfügt die Genossenschaft über verschiedene Geschäftssparten, für die die Rückvergütungen nach unterschiedlichen Kriterien bemessen werden, sind die Rückvergütungen gesondert zu ermitteln.

Der Vordruck ist in 6 Abschnitte eingeteilt:

  • Abschnitt 1: Allgemeine Angaben (Zeilen 1–2);
  • Abschnitt 2: Absatz- und Produktionsgenossenschaften (Zeilen 3–4);
  • Abschnitt 3: Übrige Genossenschaften (Zeilen 6–7);
  • Abschnitt 4: Bezugs- und Absatzgenossenschaften (Zeilen 9–14);
  • Abschnitt 5: Berechnung der genossenschaftlichen Rückvergütung (Zeilen 16–18a);
  • Abschnitt 6: Nebengeschäfte zur Anwendung der Richtlinie R 22 Abs. 12 KStR 2015.

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