Zeilen 73–74

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 75

In dieser Zeile sind verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen. In der Handels- und Steuerbilanz hat eine verdeckte Gewinnausschüttung (Vermögensminderung oder unterlassene Vermögensmehrung) den Bilanzgewinn gemindert, sei es durch den Abfluss von Vermögen, sei es bei der nicht abgeflossenen verdeckten Gewinnausschüttung durch Bildung einer Rückstellung, oder sei es durch eine unterbliebene Vermögensmehrung. Durch die Technik der "zweistufigen Einkünfteermittlung" bleiben die Ansätze in der Steuerbilanz, auch soweit die Vorgänge steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung einzuordnen sind, unberührt. Die erforderliche Korrektur erfolgt erst auf der "zweiten Stufe" der Einkommensermittlung, nämlich außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte, und im Formular in Zeile 46.

Verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen als Einkommensverwendung nach § 8 Abs. 3 KStG die steuerpflichtigen Einkünfte und damit das Einkommen nicht mindern, der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ist also den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen. Hinzuzurechnen sind alle verdeckten Gewinnausschüttungen, die das Bilanzergebnis gemindert haben, auch wenn sie dem Anteilseigner noch nicht zugeflossen sind[1]

In Zeile 75 zu erfassen sind die im Wirtschaftsjahr 2023 erfolgten Gewinn- (Einkünfte- und Einkommens-)Minderungen aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung. Dies sind die Vermögensminderungen bei der Gesellschaft, nicht die (letztendlichen) Bereicherungen der Anteilseigner. Verdeckte Gewinnausschüttungen von Organgesellschaften an den Organträger sind in Zeile 284 der Anlage GK der Organgesellschaft, solche an außenstehende Anteilseigner sind in Zeile 14 der Anlage OG sowie in Zeile 285 der Anlage GK einzutragen.

Zeilen 75a, 75b

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 75c

Auch Ausschüttungen auf bestimmte Genussrechte dürfen gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KStG das Einkommen der zahlenden Körperschaft nicht mindern. Daher ist auch dieser Betrag dem Einkommen wieder hinzuzurechnen.

Dies gilt aber nur für Zahlungen auf Genussrechte, wenn diese eine Gewinnbeteiligung und eine Beteiligung am Liquidationserlös vorsehen. Dies sind regelmäßig die sog. beteiligungsähnlichen Genussrechte. Diese Genussrechte sind steuerlich wie Eigenkapital zu behandeln. Allerdings ist die Verknüpfung mit dem bilanziellen Ausweis nicht zwingend. Ist das Genussrecht dagegen steuerlich wie Fremdkapital zu behandeln, sind auch die Zahlungen auf das Genussrecht regelmäßig (wie Zinszahlungen) abzugsfähig.

 

S. dazu auch vGA Navigator

[1] Z. B. Pensionsrückstellungen; eingehend zur verdeckten Gewinnausschüttung Frotscher, G., in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, Anhang Verdeckte Gewinnausschüttung zu § 8 KStG.

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