Zeilen 53-56

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 57

Nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG sind Verluste aus atypisch stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen und sonstigen Innengesellschaften (Mitunternehmerschaften), die auf eine Kapitalgesellschaft entfallen, nicht ausgleichsfähig.[1] Daher hat eine entsprechende Hinzurechnung in Zeile 57 zu erfolgen, soweit der Verlust den Ausgangswert (Zeile 11) gemindert hatte und nicht bereits über Zeile 22korrekt erfasst worden ist. Ist die Verlustbeschränkung bereits bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft berücksichtigt worden, ist in dem Ergebnis der Mitunternehmerschaft in Zeile 22die Beschränkung bereits berücksichtigt. Eine derartige Korrektur auf Ebene der Personengesellschaft erfolgt z. B. für die Verlustbeschränkung des § 15a EStG bei atypisch stillen Gesellschaften.

Zeile 58

Die Verluste nach § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG können in dem unmittelbar vorangegangenen Vz und in den folgenden Veranlagungszeiträumen von Gewinnen aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft abgezogen werden (Kürzung nach § 15 Abs. 4 Satz 7 EStG). Soweit dieser Tatbestand vorliegt, sind die Einkünfte durch einen Abzug dieser Verluste in Zeile 58 zu mindern. Ebenfalls zu berücksichtigen (d. h. abzuziehen) sind Verluste aus dem nachfolgenden VZ, die in den VZ 2023 zurückgetragen werden, soweit diese bereits bekannt sind.

Kein Abzug der Verluste erfolgt, soweit durch eine Umwandlung mit Rückwirkung eine Statusverbesserung der Verluste erreicht würde (§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG).

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