Zeile 13

In dieser Zeile sind ergebniswirksame Effekte einzutragen, die durch den Übergang von einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) entstehen. Diese sind nicht in der Steuerbilanz in Zeile 11 enthalten und sind daher gesondert zu erfassen. Effekte, die aus dem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR entstehen, sind nicht in Zeile 12a zu erfassen, da sie im ersten Jahr, für das der Gewinn nach EÜR ermittelt wird enstehen (R 4.6 Abs. 2 EStR). Da es sich bei diesem Übergangsgewinn/-verlust um einen laufenden Gewinn/Verlust handelt, ist das Ergebnis nicht in Zeilen 5 ff. der Anlage ZVE zu erfassen.

Ein solches Übernahmeergebnis kann sich insb. aus dem Ansatz bzw. Bewertung von Wirtschaftsgütern, Forderungen und Verbindlichkeiten ergeben. Das Ergebnis ist auf einem gesonderten Blatt zu ermitteln und dann in Zeile 12a einzutragen.

Die Finanzverwaltung ermöglicht unter bestimmten Umständen auf Antrag eine Verteilung eines Übergangsgewinns auf bis zu 3 Jahre (R 4.6 Abs. 1 Satz 4 EStR). Dieser Antrag kann nicht in den Formularen gestellt werden, sondern muss gesondert gestellt werden. Sofern ein solcher Antrag gestellt wird, ist in Zeile 12a auch nur das anteilige Ergebnis einzutragen.

Zeilen 14-20

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 21

Soweit das Ergebnis aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft im Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag enthalten ist, ist es auszuscheiden und durch die steuerlich zuzurechnenden Gewinn- bzw. Verlustanteile nach Maßgabe der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach den §§ 179, 180 AO zu ersetzen. In Zeile 13 erfolgt die Korrektur dieses Ergebnisses. Im Bilanzergebnis enthaltene Gewinne aus Beteiligungen an Personengesellschaften sind daher in dieser Zeile abzuziehen, Verluste dagegen hinzuzurechnen.

Sofern die Personengesellschaft Organträger ist, erfolgt damit auch eine Korrektur des Einkommens der Organgesellschaft. Eine nochmalige Korrektur in den Zeilen 164–171 ist damit nicht mehr erforderlich.

Ebenfalls in Zeile 13 soll der Gewinn korrigiert werden, der mit Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wird (und damit der Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG unterliegt), wenn das Schiff über eine Personengesellschaft gehalten wird.

Ist der Gewinn um das Ergebnis von mehreren Personengesellschaften zu korrigieren, ist eine Anlage mit einer Aufstellung der einzelnen Beträge je Personengesellschaft zu erstellen. In den Zeilen 21 ff. wird dann die Summe der einzelnen Beträge eingetragen.

Zeile 22

In dieser Zeile ist das einheitlich und gesondert festgestellte Ergebnis aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft (Mitunternehmerschaft) hinzuzurechnen, d. h. wenn diese gewerblich tätig oder geprägt sind oder gewerbliche Einkünfte abfärben. Dabei ist der Betrag nach Anwendung von außerbilanziellen Korrekturen und Verlustabzugsbeschränkungen einzutragen. Im Ergebnis ist daher nur der tatsächlich zu besteuernde Betrag einzutragen. Insbesondere ist eine Steuerfreistellung gem. § 8b KStG auf Ebene der Personengesellschaft zu berücksichtigen (sog. Nettomethode). Dies beinhaltet auch nicht abziehbare Verluste i. S. d. § 15a EStG. Nach § 15a EStG dürfen Verluste aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft bei Bestehen einer beschränkten Haftung (also z. B. bei Kommanditisten) die steuerpflichtigen Einkünfte nicht mindern, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt auch für Verluste, denen Einlagen folgen oder denen Einlagen vorausgehen; diese Verluste sind nach § 15a Abs. 1a EStG nicht ausgleichsfähig. Soweit danach der Verlust bei dem Steuerpflichtigen nicht berücksichtigungsfähig ist, ist er in Zeile 14 wieder hinzuzurechnen, soweit er den Ausgangswert (Zeile 11) gemindert hatte. Die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen sich durch Eintragung dieses Positivbetrags in Zeile 14 des Vordrucks des Verlustentstehungsjahres. Der nicht abzugsfähige Betrag (d. h. der verrechenbare Verlust) ergibt sich aus der nach § 15a Abs. 4 EStG vorzunehmenden gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts.

Nicht in Zeile 22, sondern in Zeile 23 sind Einkünfte einzutragen, die über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt werden, aber beim Steuerpflichtigen aufgrund dessen gewerblicher Tätigkeit zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (Zebra-Gesellschaft).

Gewinne sind mit einem positiven, Verluste mit einem negativen Vorzeichen einzutragen.

Sofern die Personengesellschaft Organträger ist, ist das Ergebnis der Organgesellschaft aus dem Ergebnis der Personengesellschaft auszuscheiden und nicht in Zeile 22 zuzurechnen. Die Zurechnung aufgrund der Organschaft erfolgt über Zeile 38 der Anlage ZVE. Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft, sind die Erträge aus der Mitunternehmerschaft nicht in Zeile 22, sondern in Zeile 23 einzutragen.

Zeile 23

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Körperschaft eine Organgesel...

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