Zeile 1

In Zeile 1 ist der Betrieb zu benennen, für den die Anlage GK ausgefüllt wird. Eine Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich nur einen Betrieb. Eine Unterscheidung nach Betrieben erfolgt nur im Rahmen der Zinsschranke. Dies kann aber in Zeile 1 nicht gemeint sein, da z. B. ein Betrieb im Sinne der Zinsschranke der Organkreis ist, Anlage GK aber sowohl von der Organgesellschaft als auch dem Organträger auszufüllen ist.

Zeile 1 hat daher nur für steuerbefreite Körperschaften mit gewerblichen Einkünften Bedeutung. Diese haben für jeden Betrieb eine Anlage GK auszufüllen. Die verschiedenen Anlagen GK werden in den Zeilen 2-4 der Anlage ZVE zusammen geführt.

Zeile 2

In Zeile 2 ist der Zeitraum anzugeben, den das Wirtschaftsjahr umfasst. Dabei kann es sich um das Kalenderjahr, ein abweichendes Wirtschaftsjahr oder um ein Rumpfwirtschaftsjahr handeln. Enden in einem VZ mehrere Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine gesonderte Anlage GK auszufüllen.

Nur Körperschaften, die nach dem HGB buchführungspflichtig sind, können ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben. Dies sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art. Beschränkt Steuerpflichtige sind nur dann nach dem HGB buchführungspflichtig, wenn sie Kaufmann i. S. d. HGB sind. Der beschränkt Steuerpflichtige muss kein sog. Istkaufmann gem. § 1 HGB sein, sondern kann auch durch Eintragung in das Handelsregister zum sog. Kannkaufmann gem. § 2 HGB werden. Zweigniederlassungen sind nach § 13 Abs. 2 HGB einzutragen; in diesem Fall ist der beschränkt Steuerpflichtige dann auch buchführungspflichtig nach dem HGB (§ 242 HGB). In diesen Fällen können daher zwei Wirtschaftsjahre in einem VZ enden.

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