Zeile 331

In den Zeilen 331–337 wird ermittelt, ob die beteiligte Körperschaft unmittelbar durch Sonderbetriebsvermögen oder mittelbar über die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft über eine Beteiligung verfügt, die für die Steuerbefreiung qualifiziert ist.

In Zeile 331 ist der für die Bestimmung der Beteiligungsgrenze maßgebende Zeitpunkt, d. h. der 1.1.2023, einzutragen. Hierzu wird auf Erl. zu Zeile 31 verwiesen.

Zeilen 332–335

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 336

In dieser Zeile ist die Höhe der Beteiligung anzugeben, die zu dem maßgebenden Stichtag, dem 1.1.2023, im Sonderbetriebsvermögen gehalten wird. Diese unmittelbare Beteiligung wird mit der über die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft gehaltene mittelbare Beteiligung zusammengerechnet.

Zeile 337

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl zu berücksichtigen, wenn zum maßgebenden Stichtag die Beteiligungshöhe unter 10 % lag, trotzdem aber Steuerfreiheit eingreift. Das kann der Fall sein, wenn eine Zusammenrechnung von mittelbar und unmittelbar gehaltenen Beteiligungen zu erfolgen hat oder die Voraussetzungen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe nach § 8b Abs. 4 Satz 8 KStG vorliegen (Kennzahl 1), oder weil im Laufe des Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben wurde und daher nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG Rückwirkung auf den Beginn des Jahres eintritt (Kennzahl 2). Die Rückwirkung eines Erwerbs im Laufe des Jahres bezieht sich nach Ansicht der Finanzverwaltung nur auf die erworbene Beteiligung, d. h. Auskehrungen auf eine zu diesem Zeitpunkt schon bestehende Beteiligung von weniger als 10 % fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Die Zugehörigkeit zu einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe ist gesondert zu erläutern.

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