Vor Zeilen 301–337

Beträgt der in Zeile 34 einzutragende Wert 10 % oder mehr, ist damit noch nicht entschieden, dass die Ausschüttungen tatsächlich nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind. Maßgebend ist nämlich nicht die Höhe der von der Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung, sondern die auf die Körperschaft, die Gesellschafter der Personengesellschaft ist, anteilig entfallende Beteiligung. Dies wird auf der Ebene der jeweiligen beteiligten Körperschaft in den Zeilen 322 ff. ermittelt. Den einzelnen Gesellschaftern ist die Beteiligung entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

Zeilen 301–302

In diesen Zeilen sind der Name und die Steuernummer der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft anzugeben, an der die Körperschaft beteiligt ist.

Zeilen 303–304

Diese Zeilen nehmen die Nummer und den Namen der beteiligten Körperschaft auf. Die Nummer muss der Nummer in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung entsprechen.

Zeilen 305–321

Diese Zeilen bleiben frei.

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