Vor Zeilen 51–52

In Zeilen 51–52 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 351ff.

Einzutragen ist ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust, der auf eine Beteiligung an einer Körperschaft entfällt, die mit einem Betrieb oder Teilbetrieb der Personengesellschaft veräußert worden ist. Dieser Veräußerungsgewinn bzw. -verlust aus der Beteiligung ist dann ununterscheidbar in dem Gewinn bzw. Verlust aus der Betriebs- oder Teilbetriebsveräußerung enthalten. Er wird in den Zeilen 51–52 als Grundlage für die Entscheidung, ob er auf der Ebene des Gesellschafters steuerlich zu berücksichtigen ist, gesondert ausgewiesen.

Der Veräußerungsgewinn ist, soweit er auf eine Körperschaft entfällt, nach § 8b Abs. 2 KStG unabhängig von der Höhe der Beteiligung steuerfrei. Insoweit sind keine zusätzlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen.

Zeile 51

In Zeile 51 ist der in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthaltene Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Körperschaft einzutragen, der unter § 8b Abs. 2 KStG fällt. Zu berücksichtigen sind die Vermögensmehrungen, die den Eintragungen in Zeile 21 entsprechen; daher wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu diesen Einkünften sind nicht gesondert zu erfassen, da nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG eine Pauschalregelung gilt.

Zeile 52

In Zeile 52 sind die in einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG enthaltenen Gewinnminderungen aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Körperschaft einzutragen, die unter § 8b Abs. 3 S. 3-8 KStG fallen und sich daher steuerlich nicht auswirken dürfen. Zu berücksichtigen sind die Vermögensmehrungen, die den Eintragungen in Zeile 22 entsprechen; daher wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Zeilen 53–80

Diese Zeilen bleiben frei.

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