Zeile 11
Bezieht eine Körperschaft unter § 8b Abs. 1 KStG fallende Einkünfte über eine Personengesellschaft, sind diese Einkünfte nach § 8b Abs. 6 KStG ebenso steuerfrei wie bei direktem Bezug durch die Körperschaft. Zeile 11 ist nur auszufüllen, wenn die laufenden Bezüge aus der Beteiligung im Gesamthands- und Sonderbetriebsvermögen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht erfüllen.
Soweit die laufenden Bezüge nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerfrei sind, sind die erforderlichen Angaben in der Anlage FE-K-Bet zu machen. .
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