Zeilen 21–21e

Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, die bei dem Berufsverband einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Berufsverband tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt. Dann sind die Gewinnausschüttungen zwar Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aber nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung 10 % oder mehr beträgt. Bei einem beherrschenden Einfluss, der einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet, wird das immer der Fall sein. Allerdings sind 5 % der Ausschüttungen nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Ausgaben steuerpflichtig. Andernfalls liegen steuerfreie Erträge aus Vermögensverwaltung vor.

Keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die der Vermögensanlage dienen. Vermögensverwaltung fällt in den steuerlich begünstigten Bereich des Berufsverbands. Solche Beteiligungen sind nicht in den Zeilen 21–21e zu erfassen.

Bildet die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind in den jeweiligen Zeilen der Name der Kapitalgesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe der Beteiligung in Prozent, das Finanzamt der Kapitalgesellschaft und die Steuernummer anzugeben.

Der Vordruck sieht nur Angaben für die Beteiligung an einer einzigen Kapitalgesellschaft vor. Ist der Berufsverband an mehr als einer Kapitalgesellschaft beteiligt, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 21 – 21e zu machen.

Zeilen 22–29

Diese Zeilen bleiben frei.

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