Zeile 14

In Zeile 14 wird abgefragt, ob der Berufsverband selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Steuerpflicht besteht, wenn das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG überschreitet. Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen. Wird der Freibetrag überschritten, ist der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen durch Vermögensvergleich oder Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist zusätzlich der Vordruck EÜR in elektronischer Form abzugeben. Wenn die Besteuerungsgrenze überschritten ist, besteht nach § 60 Abs. 4 EStDV die Verpflichtung, einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) zu verwenden.[1] Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.[2]

Bilanzierende Steuerpflichtige haben den Gewinn aufgrund ihrer Bilanz zu ermitteln.

Die Anlage Ber sieht keine Einzelangaben zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor.[3]

Zeile 15

Diese Zeile bleibt frei.

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