Der Vordruck ist eine Anlage zu der Steuererklärung KSt 1. Diese Anlage haben Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter – also Berufsverbände aller zivilrechtlichen Rechtsformen – auszufüllen. Erfasst werden auch nicht rechtsfähige Körperschaften wie Gewerkschaften.[1]

Berufsverbände sind Zusammenschlüsse natürlicher Personen oder Unternehmen, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweigs oder der Angehörigen eines Berufs wahrnehmen. Dagegen darf der Berufsverband nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufs- oder Wirtschaftszweigs als Individualinteressen vertreten.[2]

Steuererklärungen haben nicht nur die Berufsverbände selbst, sondern auch selbstständige regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände) abzugeben, wenn sie über eine eigene Satzung, satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen, nach außen auf Dauer unter einem eigenen Namen auftreten und eine eigene Kassenführung haben.

Berufsverbände sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Gleiches gilt nach § 3 Nr. 10 GewStG für die Gewerbesteuer, da Berufsverbände keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Steuerpflicht kann jedoch eintreten, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Ist das der Fall, tritt trotzdem Steuerbefreiung ein, wenn das Einkommen den Freibetrag des § 24 Satz 1 KStG, § 11 Satz 3 Nr. 2 GewStG von 5.000 EUR nicht übersteigt. Außerdem kann eine besondere KSt-Pflicht eintreten, wenn der Berufsverband in schädlicher Weise Mittel für die Unterstützung politischer Parteien verwendet hat. Die Grenze von 45.000 EUR nach § 64 Abs. 3 AO hat für Berufsverbände keine Bedeutung, da diese nur für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften gilt, zu denen Berufsverbände regelmäßig nicht gehören.

Die Anlage Ber ist nur auszufüllen, wenn Steuerfreiheit besteht. Soweit dies wegen Unterhaltens eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO nicht der Fall ist, unterliegt der Berufsverband der Körperschaft- und der Gewerbesteuer nach den allgemeinen Grundsätzen. In diesem Fall sind anstelle der Anlage Ber die Anlagen GK und ZVE auszufüllen.

Die Steuererklärung KSt 1 sowie die Anlage Ber wird von steuerbegünstigten Berufsverbänden in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft jährlich, bei den anderen Rechtsformen nur alle 3 Jahre angefordert, es sei denn, dass wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung oder wegen Förderung politischer Parteien regelmäßig Steuern anfallen. In diesem Fall ist von Berufsverbänden aller Rechtsformen jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Ist eine Steuererklärung nur alle 3 Jahre abzugeben, sind die Angaben in der Steuererklärung und der Anlage Ber für das letzte Jahr des 3-Jahres-Zeitraums zu machen, soweit in dem Formular keine Angaben für die anderen Jahre abgefordert werden.

In der Anlage Ber werden die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung abgefragt, sodass das Finanzamt prüfen kann, ob Steuerfreiheit oder partielle Steuerpflicht besteht. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Unterlagen, wie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-Ausgaben-Rechnung, Aufstellung über das Vermögen zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, Protokolle der Mitgliederversammlung, Geschäftsbericht bzw. Tätigkeitsbericht beizufügen. Diese Unterlagen sind dabei für jedes Jahr des dreijährigen Prüfungszeitraums dem Finanzamt zu übermitteln.

Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.

Umfangreiche Erläuterungen, die dem Stpfl. das Ausfüllen erleichtern sollen, sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung ab Rz. 201 enthalten. Der Vordruck ist in 5 Abschnitte eingeteilt:

  • Allgemeines (Zeilen 1–3);
  • Mitgliedsbeiträge (Zeilen 4–5);
  • Umlagen (Zeilen 5a–7);
  • Wirtschaftliche Betätigung (Zeilen 14–21e);
  • Angaben zur Mittelverwendung (Zeilen 30–38).

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