Zeile 6

In dieser Zeile ist der Gesamtbetrag der von der in den Zeilen 1–5a bezeichneten Körperschaft erhaltenen Vergütungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG einzutragen.

Ist die ausschüttende Körperschaft teilweise von der Gewerbesteuer befreit und übt sie teilweise eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus, erfolgt eine Kürzung nur um die steuerpflichtigen Gewinnanteile, da nur insoweit eine Doppelerfassung bei der Gewerbesteuer droht. Die zu erfassende steuerpflichtige Ausschüttung ist im Verhältnis des steuerpflichtigen Gewinns zu dem Gesamtgewinn der ausschüttenden Körperschaft aufzuteilen. Erforderlichenfalls kann eine Schätzung erfolgen. Der Gesamtbetrag der Vergütungen in Zeile 6 ist in diesen Fällen um den danach nicht mit Gewerbesteuer vorbelasteten Teil der Ausschüttung zu kürzen.

Zeile 7

In dieser Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, nach welcher Vorschrift die gewerbesteuerliche Kürzung zu erfolgen hat, weil die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift vorliegen. Für die Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes der Beteiligung sind bei Personengesellschaften im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Beteiligungen zusammenzurechnen.

Besteht eine Steuerbefreiung nach einem DBA, hat die Kürzung nach § 9 Nr. 8 GewStG ab einer Beteiligung von 15 % auch dann zu erfolgen, wenn das DBA das Schachtelprivileg von einer höheren Beteiligung abhängig macht. Wird nach dem DBA das Schachtelprivileg ab einer niedrigeren Beteiligung als 15 % gewährt, gilt auch gewerbesteuerlich die niedrigere Beteiligungsquote.

Wird in Zeile 7 keine Eintragung gemacht, weil die Voraussetzungen keiner der Kürzungsvorschriften vorlagen, führt dies zu der Hinzurechnung der Gewinnausschüttung in Zeile 15.

Zeile 8

In dieser Zeile sind Finanzierungsaufwendungen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG einzutragen, die mit den Gewinnausschüttungen nach Zeile 6 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Diese Finanzierungsaufwendungen sind nach § 8 Nr. 2a Satz 3, Nr. 7 Satz 2 und Nr. 8 Satz 2 GewStG von dem Kürzungsbetrag abzuziehen, erhöhen also die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage. Dafür erfolgt keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Der Abzug von dem Kürzungsbetrag erfolgt in Zeilen 17, 19 bzw. Zeilen 25, 27.

Diese Finanzierungsaufwendungen sind in dem Betrag der hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen der Zeile 50 bzw. 58 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A enthalten, werden in Zeile 79 der Gewerbesteuererklärung GewSt 1 A über Zeilen 17, 20 bzw. Zeilen 26, 28 der Anlage BEG aber aus dem Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG herausgerechnet.

Zeile 8 gilt für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften uneingeschränkt, da bei ihnen auf jeden Fall eine Kürzung erfolgen muss, da in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG 60 % der Gewinnausschüttung enthalten sind. Körperschaften haben diese Zeile jedoch nur auszufüllen, wenn eine Kürzung zu erfolgen hat. Das ist nur der Fall, wenn Zeile 16 auszufüllen ist, d. h. wenn die Beteiligung die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG erfüllt (Zeile 7), nicht aber die Voraussetzung einer Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 4 KStG (Zeile 14). Nur in diesem Fall ist die Gewinnausschüttung in dem Ausgangsbetrag nach § 7 GewStG enthalten, sodass eine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht kommt.

Zeile 9

Auch andere Aufwendungen als Finanzierungsaufwendungen, die mit den Gewinnausschüttungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, müssen den Kürzungsbetrag vermindern. Diese sonstigen Aufwendungen sind in Zeile 9 einzutragen. Für die Eintragung durch Einzelgewerbetreibende, Mitunternehmerschaften und Körperschaften gelten die Ausführungen zu Zeile 8 entsprechend.

Zeilen 10 – 11

Diese Zeilen sind nur auszufüllen, soweit die Beteiligung an der ausschüttenden Körperschaft im Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehalten wird. Für diese Beteiligung ist anzugeben, zu welchem Prozentsatz unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft Körperschaften bzw. natürliche Personen beteiligt sind.

In Zeile 10 ist der Prozentsatz anzugeben, der auf Körperschaften entfällt. In Zeile 11 ist dann der auf natürliche Personen entfallende Prozentsatz zu errechnen (100 % minus des Prozentsatzes in Zeile 10).

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