Zeile 16

In dieser Zeile ist ein Eintrag vorzunehmen, wenn sich bei der Verrechnung der positiven Einkünfte 2023 (Zeile 14) mit negativen Einkünften 2023 aus demselben Staat und derselben Art (Zeile 11) ein negativer Betrag ergibt. Das ist der Fall, wenn die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte aus demselben Staat und derselben Art übersteigen. Es liegen dann insgesamt negative Einkünfte vor, die nach § 2a Abs. 1 EStG nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden dürfen.

Vor Zeilen 17–25

In den Zeilen 17–25 wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag für ausländische Verluste gem. § 8d KStG ermittelt. Dieser ist gem. § 8d Abs. 1 Satz 7 KStG gesondert festzustellen.

Ein fortführungsgebundener Verlustvortrag entsteht, wenn der Steuerpflichtige im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels gem. § 8c KStG einen Antrag stellt und die Voraussetzungen des § 8d KStG vorliegen. Die fortführungsgebundenen Verluste sind vor den übrigen Verlusten zu verrechnen (§ 8d Abs. 1 Satz 8 KStG).

Fortführungsgebundene Verluste entstehen bei einer Körperschaft, wenn

  • ein schädlicher Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG erfolgt ist, d. h. mehr als 50 % an einen Dritten, der nicht zum Konzern gehört, innerhalb von 5 Jahren übertragen worden ist,
  • seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten VZ, der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält,
  • in diesem Zeitraum bis zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs kein schädliches Ereignis i. S. v. Abs. 2 stattgefunden hat,
  • die Verluste nicht aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs herrühren,
  • diese seit Beginn des dritten VZ, der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs, nicht Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt war.

Ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG ist:

  • Einstellung des Geschäftsbetriebs,
  • Ruhend-Stellung des Geschäftsbetriebs,
  • Änderung der Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs,
  • Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs,
  • Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft,
  • der Steuerpflichtige wird Organträger,
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern auf den Steuerpflichtigen zu einem Wert, der unter dem gemeinen Wert liegt.

Keine Voraussetzung ist, dass die stille Reserven-Klausel des § 8c KStG nicht eingreift und die Verluste gem. § 8c KStG tatsächlich untergehen würden; im Regelfall macht es aber keinen Sinn, in diesem Fall die frei verrechenbaren Verluste durch einen Antrag gem. § 8d KStG zu fortführungsgebundenen Verlusten zu machen.

Fortführungsgebundene Verluste entstehen nur bei einem entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Ein derartiger Antrag ist in der Anlage AEV nicht vorgesehen, er ist in Zeile 12 der Anlage WA zu stellen. Der Antrag ist in der Steuererklärung für den VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen; in 2023 ist der Antrag daher zu stellen, wenn der schädlichen Beteiligungserwerb gem. § 8c KStG in 2023 oder im abweichenden Wirtschaftsjahr 2022/2023 erfolgt ist.

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