Zeile 11

In Zeile 11 wird die Summe der Verluste aus dem laufenden VZ gebildet.

Zeile 12

In dieser Zeile sind die jeweils gattungsgleichen positiven Einkünfte 2023 aus demselben ausländischen Staat anzugeben, die zur Verrechnung mit den negativen Einkünften i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG zur Verfügung stehen. In Zeile 12 sind nur die vom Steuerpflichtigen selbst erzielten Einkünfte zu erfassen. Werden diese Einkünfte über eine Personengesellschaft erzielt, ist der Betrag nicht in Zeile 12, sondern in Zeile 13 zu erfassen.

Zeile 13

In dieser Zeile sind die jeweils gattungsgleichen positiven Einkünfte 2023 aus demselben ausländischen Staat anzugeben, die zur Verrechnung mit den negativen Einkünften i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG zur Verfügung stehen. In Zeile 13 sind nur die über eine Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte einzutragen. Die Beträge sind aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen.

Zeile 14

In Zeile 14 ist die Summe aus den direkt (Zeile 12) und über eine Mitunternehmerschaft (Zeile 13) erzielten jeweils gattungsgleichen positiven Einkünfte 2023 aus demselben ausländischen Staat zu bilden.

Zeile 15

In dieser Zeile ist der Betrag in die Hauptspalte zu übertragen, der für die Verrechnung der negativen Einkünfte mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat zur Verfügung steht. Dies ist entweder der Betrag der positiven Einkünfte, wenn diese geringer sind als die Summe aus den verbleibenden negativen Einkünften aus dem Vorjahr und den negativen Einkünften aus dem laufenden Jahr. Ist der Betrag der positiven Einkünfte höher, sind sowohl die verbleibenden negativen Einkünfte als auch die im laufenden Wirtschaftsjahr erzielten negativen Einkünfte verrechenbar. Daher ist in diesem Fall die Zwischensumme aus Zeile 11 in die Hauptspalte zu übertragen.

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