Zeile 1

In Zeile 1 ist die Nummer der Anlage AEV anzugeben.

Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen. Außerdem ist für jede Art der Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG eine gesonderte Anlage auszufüllen. Nur wenn die Einkünfte zu derselben Einkunftsart i. S. d. § 2a EStG gehören und aus demselben Staat stammen, können sie in einer Anlage erfasst werden.

Zeile 2

Hier ist die Nummer des § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG anzugeben, unter die die negativen Einkünfte fallen. Damit wird die Art der negativen Einkünfte festgelegt, was für die Verrechnung mit positiven Einkünften von Bedeutung ist. Für jede Art der Einkünfte ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen. Nur wenn die gleiche Art der Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG im selben Staat erzielt worden ist, wie Einkünfte derselben Art, können beide Einkünfte in einer Anlage AEV erfasst werden.

Zeile 3

In Zeile 3 ist der Staat anzugeben, aus dem die negativen Einkünfte i. S. d. § 2a Abs. 1 EStG stammen, soweit es sich um ausländische Einkünfte handelt. Für jeden Staat ist eine gesonderte Anlage AEV auszufüllen.

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