Zeile 3

In diese Zeile ist der Betrag der gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünfte einzutragen. Steuerfrei gem. § 8b KStG können Einkünfte in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8b Abs. 1 KStG sein, die nicht gem. § 8b Abs. 4 KStG steuerpflichtig sind (d. h. keine Ausschüttungen aus Streubesitzbeteiligungen). Aufgrund der Steuerfreiheit dieser Einkünfte kann auch keine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer erfolgen.

Sofern die Voraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG nicht erfüllt und diese Einkünfte daher steuerpflichtig sind, sind sie nicht über Zeile 3 aus den ausländischen Einkünften auszuscheiden. Sie sind in Zeile 3a einzutragen.

Zeile 3a

In diese Zeile sind Ausschüttungen einzutragen, die gem. § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht steuerfrei sind. Aufgrund der Steuerpflicht im Inland kann auch eine Anrechnung der ausländischen Steuer auf die auf diese Einkünfte entfallende deutsche Steuer erfolgen.

Zeile 3b

In diese Zeile sind Aufwendungen einzutragen, die bei einer Organschaft im Zusammenhang mit in Zeile 3, 3a eingetragenen Ausschüttungen stehen. Es sind nur Aufwendungen einzutragen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Ausschüttungen stehen. Damit wird auch hier die Bruttomethode angewendet, nach der auf Ebene der Organgesellschaft das Einkommen ermittelt wird, unabhängig davon, ob die Ausschüttung steuerfrei sind.

Zeile 4

In diese Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf Einnahmen entfallen, die gem. § 8b KStG steuerfrei sind (Zeile 3). Insoweit sind die ausländischen Steuern nicht anrechenbar, da auf die Einnahmen keine deutsche Steuer entfällt, die den Anrechnungshöchstbetrag darstellt.

Zeile 4a

In diese Zeile sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf Einnahmen entfallen, die gem. § 8b KStG steuerpflichtig sind (Zeile 3a). Insoweit sind die ausländischen Steuern anrechenbar, da die Einnahmen der deutschen Steuer unterliegen.

Zeile 5

In Zeile 5 ist der Betrag der ausländischen Steuer anzugeben, der mit gem. § 8b KStG steuerfreien Einkünften im Zusammenhang steht. Ausländische Steuern, die mit steuerfreien Einkünften aus ausländischen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 8b Abs. 1 KStG in Zusammenhang stehen, können lt. Gesetzeswortlaut nicht gem. § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden, da auch insoweit erforderlich ist, dass die jeweiligen Einkünfte in Deutschland besteuert sind. Es bleibt daher fraglich, welche ausländischen Steuern in diese Zeile einzutragen sind. Denkbar ist nur der Fall, dass die Einkünfte zwar grundsätzlich steuerfrei sind, aber die Anwendung des § 8b KStG gesetzlich ausgeschlossen ist, z. B. gem. § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG auf Ebene einer Organschaft. Anders als bei dem Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG soll ein Abzug der ausländischen Steuern gem. § 34c Abs. 3 EStG auf Ebene der Organgesellschaft erfolgen; bei dieser sind Beteiligungserträge aber steuerpflichtig.

Zeile 5a

In Zeile 5a ist der Betrag der ausländischen Steuer anzugeben, der mit gem. § 8b KStG steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang steht. Sofern diese Steuern nicht angerechnet werden, können sie gem. § 34c Abs. 3 EStG abgezogen werden.

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