Vor Zeilen 70–82

In den Zeilen 70–82 sind von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften des Stpfl. erhaltene Gewinnausschüttungen nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzuzurechnen, soweit nicht die Voraussetzungen einer Kürzung nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG gegeben sind. Hierdurch wird ein umständliches Verfahren vermieden, bei dem in dieser Zeile alle Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen wären, um dann nach § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG wieder abgezogen zu werden. Stattdessen erfolgt die Zurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG nur, wenn kein Abzug nach § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG vorzunehmen ist. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Kürzungsvorschriften erfüllt sind, unterbleibt in Zeilen 70 ff. die Hinzurechnung, sodass es dann auch nicht einer Kürzung bedarf.[1]

Die Zeilen 70 ff. enthalten nicht die Entwicklung der Hinzurechnungen oder Kürzungen der erhaltenen Gewinnausschüttungen. Diese werden vielmehr in der Anlage BEG entwickelt und die Ergebnisse in den Zeilen 70 ff. in das Formular GewSt 1 A übernommen.

Handelt es sich bei dem Stpfl. um einen Organträger, sind die Werte ohne die der vorgelagerten Organgesellschaften einzutragen.

Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, ist der Gewerbeertrag nach § 7a GewStG zu ermitteln. In einem ersten Schritt sind für Gewinne nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG die entsprechenden Kürzungen nicht vorzunehmen, andererseits sind Aufwendungen und außer Ansatz gebliebene Gewinnanteile, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Gewinnen stehen, nach § 8 Nr. 1, 5 GewStG nicht hinzuzurechnen (§ 7a Abs. 1 GewStG). Als Ergebnis sind die Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften der Organgesellschaft im gewerbesteuerlichen Ergebnis enthalten, Aufwendungen sind in voller Höhe abgezogen. In einem zweiten Schritt ist dann ein Zurechnungsbetrag nach § 7a Abs. 2 GewStG zu ermitteln, der dem Organträger zugerechnet wird. Dabei wird die Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG vorgenommen, es erfolgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Durch dieses zweistufige Verfahren soll sichergestellt werden, dass die nichtabzugsfähigen Ausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Organgesellschaft und nachfolgend bei dem Organträger erfasst werden, was vor Anwendung des § 7a GewStG[2] nicht der Fall war. Der Hinzurechnungsbetrag wird in der Anlage BEG ermittelt.[3]

Zeile 70

Die Zeilen 70-72 gelten nur für Mitunternehmerschaften und Organgesellschaften. Es ist anzugeben, inwieweit Körperschaften oder natürliche Personen an der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, beteiligt sind. Diese Angaben sind erforderlich, da für die Gewerbesteuer die Nettomethode gilt, also auf der Ebene der Mitunternehmerschaft oder der Organgesellschaft bereits ermittelt werden muss, ob die Einkünfte aus Beteiligungen der GewSt unterliegen oder nicht. Das macht es erforderlich, festzustellen, ob die unmittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft oder Organgesellschaft beteiligten Gesellschafter Körperschaften oder natürliche Personen sind.

Zeile 70 ist nur auszufüllen, wenn der Vordruck GewSt 1 A für eine Mitunternehmerschaft ausgefüllt wird. Es ist der Prozentsatz anzugeben, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Besteht die Beteiligung der Körperschaft mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft, sind die anteilig im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen zusammenzurechnen.

Der Prozentsatz wird in Zeilen 15, 19 und 20 der Anlage BEG verwendet.

Zeile 71

Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn die Körperschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, eine Organgesellschaft ist.

Anzugeben ist der Prozentsatz, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft (die Organträger ist) oder als Organträger einer Organschaftskette an der Organgesellschaft beteiligt sind. Anteile von außenstehenden Gesellschaftern dürfen nicht berücksichtigt werden, da ihnen nur Ausgleichszahlungen zustehen, nicht aber ein Anteil an den Gewinnausschüttungen. Ist die Körperschaft unmittelbar Organträger der Organgesellschaft, wird daher regelmäßig eine Beteiligung von 100 % einzutragen sein.

Ist die Körperschaft, für die der Vordruck GewSt 1 A ausgefüllt wird, Mitglied einer Organschaftskette, ist der Prozentsatz anzugeben, zu dem Körperschaften unmittelbar oder mittelbar an der obersten Organgesellschaft beteiligt sind. Für die Eintragung in Zeile 71 nicht maßgebend sind also die Beteiligungen an Organgesellschaften, die an niedrigerer Stelle in der Organschaftskette stehen, auch wenn der Vordruck GewSt 1 A für eine dieser Organgesellschaften ausgefüllt wird.

Besteht die Beteiligung der Körperschaft mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft, sind die anteilig im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen.

Der Prozentsatz wird für Zeilen 13, 15, 19 und 20 der Anlage BEG verwendet.

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