Vor Zeilen 145–147

Die Zeilen 145–147 sind in Zusammenhang mit Zeile 16 zu sehen. In diesem Fall endet die sachliche Steuerpflicht nicht, sondern besteht fort, wenn das Unternehmen unverändert fortgeführt wird (R 2.7 Abs. 2 GewStR). Es endet jedoch die persönliche Steuerpflicht des Einzelunternehmens und der Personengesellschaft bzw. sie beginnt neu. Für jeden Steuerschuldner ist eine gesonderte Gewerbesteuererklärung abzugeben. Da jedoch die sachliche Gewerbesteuerpflicht bestehen bleibt, ist der Messbetrag bei einem solchen unterjährigen Rechtsformwechsel einheitlich für den ganzen Erhebungszeitraum zu ermitteln, dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen, und dann für das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft in jeweils einer gesonderten Messbetragsfestsetzung zu erfassen (R 5.1 Abs. 1 Satz 3 GewStR). Die Aufteilung des Messbetrags einschließlich des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG erfolgt im Verhältnis der von dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft erzielten Gewerbeerträge.[1] Die Zeilen 145–147 enthalten die für diese Besteuerung erforderlichen Daten. Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für den Beginn oder die Beendigung einer atypischen stillen Beteiligung (hierzu R 5.1 Abs. 2 GewStR).

Zeile 145

In dieser Zeile ist der einheitlich ermittelte Messbetrag für den Erhebungszeitraum einzutragen, der auf das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaft aufzuteilen ist.

Zeilen 146–147

Der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag wird nach dem Verhältnis der jeweils von der Personengesellschaft und dem Einzelunternehmen im Besteuerungszeitraum erzielten Gewerbeerträge aufgeteilt. Zu diesem Zweck sind in den Zeilen 146–147 die Gewerbeerträge des Einzelunternehmens (Zeile 147) bzw. der Personengesellschaft (Zeile 112) einzutragen. Für den jeweiligen Stpfl. ist der Gewerbeertrag nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Daher sind auch die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und die Kürzungen nach § 9 GewStG zu berücksichtigen.

Der Freibetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG ist dabei betriebsbezogen anzusetzen. Er ist daher ebenfalls im Verhältnis der jeweiligen hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen auf die beiden Stpfl. aufzuteilen.

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