Zeile 41

Die Zeilen 41, 42 nehmen die Werte zur Minderung des Verlustes bei Sanierung auf. Zur Sanierung vgl. Erl. zu Zeilen 29–31 sowie zur Anlage SAN.

Nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 EStG ist der Verlust des zu sanierenden Unternehmens des Sanierungsjahres nicht abzugsfähig, soweit er mit dem Sanierungsertrag verrechnet werden kann. Da nur der Verlust des zu sanierenden Unternehmens betroffen ist, wird es sich um einen Verlust aus Gewerbebetrieb handeln. Verluste aus anderen Einkunftsarten, die nur bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften vorkommen können, werden in Zeile 42 berücksichtigt. Das zu versteuernde Einkommen wird in Zeile 41 um diesen Verlust erhöht. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 17 der Anlage SAN.

Zeile 42

In dieser Zeile sind bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften die Verluste aus anderen Einkunftsarten des Sanierungsjahres hinzuzurechnen, die nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 9 EStG wegen Verrechnung mit dem Sanierungsertrag nicht abzugsfähig werden. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 19 der Anlage SAN. Ist bei einer Kapitalgesellschaft bzw. einer Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht eingetreten, ist in dieser Zeile der wegfallende Verlust des Sanierungsjahres aus der Zeit der beschränkten Steuerpflicht einzutragen.

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