Zeile 39

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden.

Zeile 40

In Zeile 40 sind im Fall einer Abspaltung die Einkünfte der übertragenden Körperschaft um den Teil des laufenden Verlusts zu erhöhen, der durch die Abspaltung nicht abzugsfähig wird. Dieser Verlust geht nicht auf die übernehmende Körperschaft über, sondern geht steuerlich verloren. Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des Vermögens der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft über, der übrige Teil bleibt bei der übertragenden Körperschaft. Demgemäß bleibt auch nur ein entsprechender Teil des laufenden Verlusts bei der übertragenden Körperschaft abziehbar. Der laufende Verlust ist im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Abspaltung vorhandenen Vermögen aufzuteilen. Dieses Verhältnis ergibt sich regelmäßig aus dem Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. dem Spaltungsplan. Soweit diese Angaben das Verhältnis nicht richtig widerspiegeln, hat die Aufteilung nach den gemeinen Werten zu erfolgen.

Der Betrag der wegfallenden Verluste ist ohne Vorzeichen einzutragen.

Für Verschmelzungen und Aufspaltungen ist keine entsprechende Zeile für die übertragende Körperschaft vorgesehen, da die übertragende Körperschaft mit der Verschmelzung bzw. Aufspaltung erlischt und daher keinen verbleibenden Verlustvortrag mehr haben kann.

Die Regelung für die übertragende Körperschaft gilt auch, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Personengesellschaft ist (§ 16 Satz 1 UmwStG).

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