Zeile 35

In dieser Zeile ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3, 4 EStG einzutragen, wenn in den Jahren bis 1998 Verluste ausländischer Betriebsstätten auf Antrag abgezogen worden sind, die nach dem anzuwendenden DBA steuerlich nicht zu berücksichtigen waren. Folge des Abzugs dieser Verluste ist, dass spätere Gewinne der Betriebsstätte trotz Freistellung nach dem DBA bis zur Höhe der abgezogenen Verluste zu versteuern sind. Gleiches gilt bei Eintritt von Ersatztatbeständen nach § 2a Abs. 4 EStG.

Ist der Stpfl. Organträger, sind nur die eigenen Werte, nicht die der Organgesellschaft, zu berücksichtigen. Die Organgesellschaft hat diese Daten in ihrer Anlage ZVE zu erfassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge