Zeilen 15–15c

In Zeile 15 sind die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG einzutragen.[1] Es handelt sich um:

  • Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung bzw. Herstellung und der Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt;
  • Veräußerungsgeschäfte über andere Wirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
  • Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung von Wirtschaftsgütern früher erfolgt als der Erwerb.
  • Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren sind nicht in dieser Zeile zu erfassen, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Zeile 11 zu berücksichtigen.

Eintragungen haben Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften vorzunehmen. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften führen nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechten zu steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Soweit das Veräußerungsgeschäft bei diesen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zu gewerblichen Einkünften führt, sind die Ergebnisse nicht hier, sondern in Zeile 8 einzutragen. Hat bei einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG im Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht stattgefunden, sind hier die während der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Ergebnisse aus Veräußerungsgeschäften mit Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einzutragen. Erforderlichenfalls ist eine Einzelaufstellung mit der Ermittlung der Einkünfte auf einem gesonderten Blatt einzureichen.

In Zeile 15 sind die positiven oder negativen Einkünfte aus den privaten Veräußerungsgeschäften einzutragen. Positive Einkünfte sind mit positivem, negative Einkünfte mit negativem Vorzeichen anzugeben. Einzutragen sind die Einkünfte, d. h. der um Werbungskosten geminderte Betrag. Ein Werbungskosten-Pauschbetrag besteht nicht. Die Freigrenze ist noch nicht in Zeile 15, sondern erst in Zeile 15a zu berücksichtigen.

In Zeile 15a ist die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG abzuziehen, wenn diese Anwendung findet. Das ist nur der Fall, wenn der Betrag der Einkünfte in Zeile 15 positiv ist, aber weniger als 600 EUR beträgt. Da die Freigrenze nicht zu einem negativen Betrag führen kann, ist sie in Zeile 15a nur mit dem Betrag der Einkünfte in Zeile 15 abzuziehen.

Betragen die Einkünfte (Zeile 15) 600 EUR oder mehr, kommt ein Abzug der Freigrenze nicht in Betracht.

In Zeile 15b ist ein vortragsfähiger Verlust aus den Vorjahren oder der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zu berücksichtigen. Verluste sind nach § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nur abziehbar, wenn sie aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen. Der Verlustabzug in Zeile 15b ist nur in Höhe des Betrags in Zeile 15 durchzuführen, da Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Ist der Betrag lt. Zeile 15 abzüglich Zeile 15a bereits 0, hat kein Verlustabzug zu erfolgen.

Sind die Einkünfte in Zeile 15 negativ, sind sie bis zu diesem Punkt der Ermittlung des Einkommens noch als abzugsfähig dargestellt. Da die Verluste nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen, ist dies zu korrigieren. Das erfolgt in Zeile 15c, indem der in Zeile 15 eingetragene Verlust hinzuzurechnen ist. Daher ist der negative Betrag der Zeile 15 mit positivem Vorzeichen in Zeile 15c einzutragen.

[1] Zu den privaten Veräußerungsgeschäften Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, Kommentierung zu § 23 EStG.

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