Vor Zeilen 29–31

Die Zeilen 29–31 nehmen die Daten zur steuerlichen Behandlung der Sanierungserträge nach §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG auf. Diese Daten werden in die Anlage SAN übertragen. Einzelheiten werden in den Erläuterungen zu der Anlage SAN dargestellt. Ist das zu sanierende Unternehmen eine Organgesellschaft, treten die Wirkungen des § 3a EStG nach § 15 Satz 1 Nr. 1a KStG auf der Ebene des Organträgers ein. Der Sanierungsertrag wird also dem Organträger zugerechnet.

Nach Diskussionen mit der Kommission ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Notifikation der Regelung nicht erforderlich ist, sodass die Vorschrift angewandt werden kann.[1]

Zeile 29

In dieser Zeile sind die Sanierungserträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehen. Sanierungserträge sind Betriebsvermögensmehrungen und Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zweck einer unternehmensbezogenen Sanierung. Der in Zeile 29 einzutragende Betrag ist in Zeile 1 der Anlage SAN zu übertragen.

Zeile 30

In dieser Zeile sind Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben i. S. d. § 3c Abs. 4 EStG des Sanierungsjahres, die mit dem Sanierungsertrag in Zeile 29 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen. Da die Sanierungserträge steuerfrei sind, können die dazu gehörenden Aufwendungen steuerlich nicht abgezogen werden. Der in Zeile 30 einzutragende Betrag ist in Zeile 2 der Anlage SAN zu übertragen.

Zeile 31

In dieser Zeile sind den Aufwendungen nach Zeile 30 entsprechende Aufwendungen des laufenden Vz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens hinzuzurechnen, die mit einem in einem anderen Vz entstandenen Sanierungsertrag zusammenhängen und nicht in einem festgestellten Verlustvortrag enthalten sind. Sind diese Beträge im folgenden Vz entstanden, sind sie hinzuzurechnen, soweit sie den verbleibenden Sanierungsertrag nicht übersteigen. Der verbleibende Sanierungsertrag ist in der Anlage SAN des Sanierungsjahres ermittelt worden.

Weist die Körperschaft in dem laufenden Vz einen Verlust aus, ist über die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen in der Verlustfeststellung zu entscheiden. Da sich dann nur Auswirkungen auf die Verlustfeststellung ergeben, ist eine Korrektur des zu versteuernden Einkommens (das ja 0 beträgt) nicht erforderlich. Wird jedoch ein positives Einkommen ausgewiesen, kann dieses durch die genannten, nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemindert sein. Daher ist eine Hinzurechnung in Zeile 31 erforderlich.

Der Betrag wird in der Anlage SAN nicht ermittelt. Er ist daher gesondert zu ermitteln und in Zeile 31 einzutragen.

[1] Art. 19 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.

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