Zeile 26

In dieser Zeile sind ausländische negative Einkünfte sowie Gewinnminderungen hinzuzurechnen, die den Gewinn gemindert haben, aber gem. § 2a Abs. 1 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind. Systematisch wird dazu zunächst der volle Betrag der negativen Einkünfte und Gewinnminderungen in dieser Zeile hinzugerechnet, um dann die trotz der Abzugsbeschränkung abzugsfähigen Einkünfte wieder abzuziehen (Zeile 27). Die Beträge werden in Anlage AEV ermittelt.

In Zeile 26 ist die Summe der negativen Einkünfte aus Zeilen 9 (eigene negative Einkünfte) und 10 (über eine Mitunternehmerschaft bezogene Einkünfte) aller Anlagen AEV einzutragen.

Zeile 27

In dieser Zeile sind Verluste nach § 2a Abs. 1 Satz 1 EStG einzutragen, die im laufenden Vz nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG von Gewinnen der gleichen Art und aus dem gleichen Staat abgezogen werden können. Die Beträge ergeben sich als Summe der Zeilen 15 aller Anlagen AEV. Zur Durchführung der Abzugsbeschränkung nach § 2a Abs. 1 EStG ist die Anlage AEV jeweils gesondert für die jeweilige Einkunftsart und den jeweiligen Staat auszufüllen.

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