Zeile 22

In den Zeilen 22–27 wird der vorhandene Verlustvortrag ermittelt, der im Rahmen der "Mindestbesteuerung" nach § 10d Abs. 2 EStG im laufenden Vz abgezogen werden kann.

Der Abzug eines Verlustvortrags kann sich nur ergeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Zeile 53 der Anlage ZVE) positiv war. Bei Organgesellschaften ergibt sich der entsprechende Betrag aus Zeile 17 der Anlage OG. Der entsprechende Hinweis in Zeile 22 ist u. E. jedoch gegenstandslos, da sich bei der Organgesellschaft kein Verlustabzug ergeben kann und das Ergebnis der Organgesellschaft schon im positiven Gesamtbetrag der Einkünfte beim Organträger enthalten ist (Zeile 44 Anlage ZVE). Vororganschaftliche Verluste sind nach § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG während des Bestehens der Organschaft nicht abzugsfähig.

War der in Zeile 22 einzutragende Betrag 0 oder negativ, kann sich naturgemäß kein Abzug des auf den 31.12.2021 festgestellten Verlusts ergeben. Daher schließen sich Zeile 19 (negativer Betrag in Zeile 53 der Anlage ZVE) und die Zeilen 22–27 (Verlustvortrag aus 2021) aus. Bei einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte laut Zeile 53 der Anlage ZVE ist daher mit Zeile 28 fortzufahren.

Im Wege des Verlustvortrags abziehbar sind ein Vorwegabzug von 1 Mio. EUR sowie 60 % des um 1 Mio. EUR verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte, begrenzt durch die Höhe des vorhandenen Verlustvortrags. Insoweit hat sich die Höhe der maximalen Verlustberücksichtigung (anders als beim Verlustrücktrag) nicht wegen der Corona-Krise erhöht.

In der Vorspalte von Zeile 22 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte laut Zeile 53 der Anlage ZVE einzutragen. Er dient als Ausgangswert für die Berechnung des Höchstbetrags für den Abzug der vorgetragenen Verluste.

Zeile 23

Der Abzug des Verlustvortrags ist insoweit beschränkt, wie er auf einer rückwirkenden Umwandlung beruht. Beim übernehmenden Rechtsträger ist der Verlustvortrag insoweit zu kürzen. Dazu ist in Zeile 23 der Betrag von dem Betrag laut Zeile 22 abzuziehen, der den positiven Einkünften des übertragenen Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum entspricht.

Dieser ist in den Zeilen 48 bis 50 Vorspalte der Anlage ZVE ermittelt worden. Die Summe dieser Zeilen ist in Zeile 23 der Anlage Verluste einzutragen.

Zeile 24

In diese Zeile ist die Zwischensumme aus Zeile 22 und 23 einzutragen. Rechnerisch ist dies der positive Gesamtbetrag der Einkünfte, der tatsächlich für einen Verlustabzug zur Verfügung steht.

Zeile 25

In dieser Zeile ist der Vorwegabzug in der Vorspalte und in der Hauptspalte zu berücksichtigen. Der Vorwegabzug beträgt höchstens 1 Mio. EUR; zusätzlich ist er begrenzt durch die Höhe des vorhandenen Verlustvortrags (Zeile 21) und den zum Verlustabzug zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag der Einkünfte (Zeile 24). Der maximale Betrag des Vorwegabzugs ist durch das Gesetz vom 10.3.2021[1], anders als der Verlustrücktrag, nicht erhöht worden.

Der Betrag aus Zeile 25 ist (zusammen mit dem Betrag aus Zeile 27) zur Minderung des Einkommens in Zeile 56 der Anlage ZVE zu übertragen.

Zeile 26

In dieser Zeile ergibt sich in der Vorspalte als Zwischensumme der Gesamtbetrag der Einkünfte, gemindert um den Vorwegabzug. Dieser Wert ist die Bemessungsgrundlage für den Abzug von 60 % (§ 10d Abs. 2 EStG); dieser Betrag ergibt sich in der Vorspalte. In der Hauptspalte ergibt sich als Zwischensumme der nach Durchführung des Vorwegabzugs noch vorhandene Verlustvortrag.

Zeile 27

In dieser Zeile ist in der Hauptspalte der Verlustabzug (Verlustvortrag) in Höhe von 60 % des Betrags aus der Vorspalte in Zeile 26 einzutragen. Dieser Abzug ist zusätzlich begrenzt durch die Höhe des nach dem Vorwegabzug noch vorhandenen Verlustvortrags, also durch den Betrag in Zeile 26 in der Hauptspalte.

Der Betrag aus Zeile 27 ist (zusammen mit dem Betrag aus Zeile 25) zur Minderung des Einkommens in Zeile 56 der Anlage ZVE zu übertragen.

[1] BGBl 2021 I S. 330.

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