Zeile 19

Dem um die Daten der Zeilen 13 bis 18 geminderten Betrag in Zeile 11 (gesondert festgestellter verbleibender Verlustabzug zum 31.12.2021, abzüglich nicht abzugsfähiger Verlust) ist in Zeile 19 der Verlust des Vz 2022 hinzuzurechnen. Dieser Verlust ist der negative Gesamtbetrag der Einkünfte aus Zeile 53 der Anlage ZVE. Dieser Betrag ist um laufende Verluste, die nach § 8c Abs. 1 KStG unabziehbar geworden sind, bereits gemindert (Zeile 36 der Anlage ZVE), sodass insoweit bei der Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags keine weitere Korrektur mehr erforderlich ist.

Ist das Einkommen nach Abzug von Gewinnen aus Umwandlungen im Rückwirkungszeitraum negativ, so ist dieser (höhere) negative Betrag aus Zeile 51 (Vorspalte) der Anlage ZVE statt des Betrags aus Zeile 53 der Anlage ZVE zu übernehmen. Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, ist der Betrag aus Zeile 17 der Anlage OG zu übernehmen.

Zeile 19a

Von dem Verlustvortrag und den negativen Einkünften des Vz 2022 ist ein Sanierungsertrag abzuziehen, der aus einer Sanierung des Vz 2021 stammt und dort nicht mit Verlusten verrechnet werden konnte. Dieser verbleibende Ertrag ist im Vz 2022 zu berücksichtigen und vermindert einen etwaigen im Vz 2022 erzielten Verlust. Der Betrag ist aus Zeile 36 der Anlage SAN des vorangegangenen Vz zu entnehmen.

Zeile 19b

In diese Zeile sind die Sanierungserträge aus dem Vz 2020 einzutragen, die noch nicht in den Vorjahren mit Verlusten verrechnet worden sind. Gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 12 EStG sind Sanierungserträge bei der Verlustverrechnung auch im zweiten Jahr nach der Sanierung zu berücksichtigen.

Zeile 20

In Zeile 20 ist der Betrag einzutragen, für den der Verlust des Entstehungsjahrs 2022 auf das Jahr 2021 zurückgetragen werden soll. Der Verlustrücktrag ist dabei begrenzt auf den berücksichtigungsfähigen Verlust (Zeile 19) abzüglich nach Berücksichtigung der Sanierungserträge, die den Verlust vermindert haben (Zeilen 19a und 19b). Wird wegen des Zusammentreffens mit einer Ausschüttung auf den Verlustrücktrag verzichtet, ist 0 einzutragen und das entsprechende Kästchen in Zeile 20 anzukreuzen. Wird in Zeile 20 kein Eintrag vorgenommen, führt die Finanzverwaltung den Rücktrag in der gesetzlich maximalen Höhe von derzeit 5 Mio. EUR durch. Aufgrund der Corona-Krise ist der Verlustrücktrag von grundsätzlich 1 Mio. EUR für den Vz 2021 auf 10 Mio. EUR[1] erhöht und auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Durch den Eintrag in Zeile 20 kann der Stpfl. bis zu einem Betrag i. H. v. 5 bzw. 10 Mio. EUR entscheiden, ob ein Verlustrücktrag erfolgen soll.

Die "Mindestbesteuerung" nach § 10d Abs. 2 EStG gilt für den Verlustrücktrag nicht. Daher kann dieser außerhalb der Zeilen 22 ff. berücksichtigt werden.

Der Betrag des in Anspruch genommenen Verlustrücktrags ist von dem Betrag in Zeile 19 abzuziehen, da der durch den Verlustrücktrag verbrauchte Verlust nicht mehr für einen Verlustvortrag zur Verfügung steht.

Zeile 21

In dieser Zeile wird der vortragsfähige Verlust des Jahres 2022 ermittelt. Dieser ergibt sich aus dem im Vz 2022 erzielten Verlust (Zeile 19), zuzüglich eines bestehendes Verlustvortrags (Zeile 17), abzüglich der durch Sanierung untergegangenen Verluste (Zeile 18) bzw. eines vorgetragenen Sanierungsertrags (Zeile 19a) und des in den Vz 2021 zurückgetragenen Verlusts (Zeile 20).

[1] Drittes Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

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