Vor Zeilen 25-31

In den Zeilen 25-31 wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft um organschaftliche Abweichungen korrigiert, um das dem Organträger zuzurechnende Einkommen zu errechnen. Ausgangswert ist das eigene Einkommen der Organgesellschaft, wie es in der Anlage GK ermittelt und in Zeile 43 der ZVE der Organgesellschaft ausgewiesen wird. Zur Ermittlung des eigenen Einkommens der Organgesellschaft sind die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der Ausgleichszahlungen und verdeckten Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner zu neutralisieren. Das ist in den Zeilen 281-285 der Anlage GK der Organgesellschaft geschehen.

Zeile 25

In Zeile 13 ist der Betrag aus 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft zu übernehmen; dieser Betrag ist das ohne Berücksichtigung der Organschaft ermittelte Einkommen der Organgesellschaft nach Korrektur um Gewinnabführung, Verlustübernahme und Zahlungen an außenstehende Gesellschafter sowie Abzug der abzugsfähigen Spenden und vor der organschaftlichen Einkommenszurechnung. Ist die Organgesellschaft gleichzeitig Organträger, ist in diesem Betrag auch die Summe der dem Steuerpflichtigen zugerechneten Einkommen seiner Organgesellschaften enthalten (Hinzurechnung in Zeile 38 der Anlage ZVE). Auf diesem Wege werden die Einkommen der nachgeschalteten Organgesellschaften dem übergeordneten Organträger durch die Kette der Organträger hindurch zugerechnet.

Zeile 26

Das Einkommen der Organgesellschaft (Zeile 25) ist zu mindern um die von ihr geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner. Da die Ausgleichszahlungen als eigenes Einkommen von der Organgesellschaft zu versteuern sind, ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen entsprechend zu mindern. Zu dem von der Organgesellschaft selbst zu versteuernden Betrag gehört auch die Steuerbelastung auf Ausgleichszahlungen. Unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 15 % hat die Organgesellschaft daher insgesamt 20/17 der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung als eigenes Einkommen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen (§ 16 KStG).

Die Regelung berücksichtigt nicht, dass die Organgesellschaft auf die Körperschaftsteuer zusätzlich den Solidaritätszuschlag zu entrichten hat. Da nur 15 % von dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen abgezogen werden, genügt dies nicht, die Körperschaftsteuer- und die Solidaritätszuschlagsschuld zu decken. Die Organgesellschaft muss die Ergebnisabführung zusätzlich um die Differenz mindern, um über genügend Vermögen zur Begleichung des Solidaritätszuschlags zu verfügen.

Ist auf der Ebene des Organträgers eine Spartentrennung vorzunehmen, ist der Betrag der Ausgleichszahlung einschließlich der darauf ruhenden KSt-Belastung in Zeile 200 der Anlage ÖHK zu übernehmen.

Zeile 27

In dieser Zeile sind verdeckte Gewinnausschüttungen einzutragen, die die Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner geleistet hat. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen sind als verdeckte Ausgleichszahlungen ebenso zu behandeln wie die offenen Ausgleichszahlungen in Zeile 26. Auch hier ist der Betrag daher um die KSt zu erhöhen und daher 20/17 der verdeckten Gewinnausschüttung zu erfassen. Im Übrigen wird auf die Erl. zu Zeile 26 verwiesen.

Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger werden wie verdeckte Gewinnabführungen behandelt und daher in der Zurechnung des Einkommens erfasst. Eine gesonderte Behandlung ist daher nicht erforderlich.

Ist auf der Ebene des Organträgers eine Spartentrennung vorzunehmen, ist der Betrag der Ausgleichszahlung einschließlich der darauf ruhenden KSt-Belastung in Zeile 201 der Anlage ÖHK zu übernehmen.

Zeile 28

In dieser Zeile sind die vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen einzutragen und von dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft abzuziehen. Diese Ausgleichszahlungen sind von der Organgesellschaft zu versteuern. Sie sind daher bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzuzurechnen und dazu nach Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft zu übertragen.

Im Ergebnis sind dadurch die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bei der Organgesellschaft doppelt erfasst. Sie mindern in Zeile 28 das dem Organträger zuzurechnende Einkommen, erhöhen also das von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen. Zusätzlich werden sie in Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft diesem Einkommen (nochmals) hinzugerechnet. Diese Doppelerfassung wird durch Zeile 29 der Anlage OG korrigiert.

Bei der Einkommensermittlung des Organträgers wird der Betrag der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen abgezogen (Zeile 24 der Anlage OT des Organträgers), sodass eine doppelte Erfassung bei Organträger und Organgesellschaft vermieden wird.

Zeile 29

In dieser Zeile, die im Zusammenhang mit Zeile 28 zu sehen ist, wird das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um die Ausgleichszahlungen des Organträgers wieder erhöht und damit das von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Einkommen ...

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