Vor Zeilen 101–107

In diesen Zeilen wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag der jeweiligen Sparte gemäß § 10a Satz 11 GewStG, § 8d KStG entwickelt, wobei in Zeile 107 als Ergebnis der auf den 31.12.2022 gesondert festzustellende Betrag ausgewiesen wird. Die Entwicklung des fortführungsgebundenen Vortrags der Gewerbeverluste folgt dem Schema in den Zeilen 29–37 der Anlage Verluste. Für Einzelheiten vgl. daher auch Erl. zu diesen Zeilen.

Zeile 101

In dieser Zeile ist als Ausgangswert der für die Sparte gesondert auf den 31.12.2021 festgestellte fortführungsgebundene Verlustvortrag einzutragen. Dies entspricht Zeile 29 der Anlage Verluste.

Zeile 102

In dieser Zeile ist der Betrag aus Zeile 101 abzuziehen. Es handelt sich um den Betrag des fortführungsgebundenen Verlustvortrags, der nach § 10a Satz 11 GewStG wegen eines schädlichen Ereignisses nach § 8d Abs. 2 KStG untergegangen ist. Ist ein schädliches Ereignis eingetreten, geht grundsätzlich der gesamte fortführungsgebundene Verlust unter. Nicht einzutragen sind jedoch fortführungsgebundene Verluste, die wegen Vorhandenseins stiller Reserven erhalten bleiben. Zeile 102 entspricht Zeile 30 der Anlage Verluste.

Zeile 102a

In dieser Zeile ist der Betrag aus Zeile 101 einzutragen, wenn der verbleibende fortführungsgebundene Verlustvortrag wegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 10a Satz 10 GewStG, § 8c KStG unabziehbar wird.

Zeile 103

In dieser Zeile sind diejenigen fortführungsgebundenen Verlustvorträge abzuziehen, die nach § 8c KStG, wegen Abspaltung oder durch Verrechnung mit einem Sanierungsertrag untergehen. Es handelt sich um Beträge, die in den Zeilen 83 und 84 enthalten sind. Der Abzug darf höchstens den Betrag an vorhandenem fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach Zeile 101 abzüglich der Beträge in Zeilen 102 und 102a betragen, da der Bestand nicht negativ werden kann. Dies entspricht Zeile 32 der Anlage Verluste.

Zeile 104

In dieser Zeile ist der Verbrauch an fortführungsgebundenem Verlustvortrag der Sparte im laufenden Ez einzutragen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 85 und 99, höchstens aber den Bestand an fortführungsgebundenem Verlustvortrag aus Zeile 101 abzüglich der Beträge in den Zeilen 102 bis 103. Dies entspricht Zeile 34 der Anlage Verluste.

Zeile 105

In dieser Zeile ist der wegfallende fortführungsgebundene Verlustvortrag einzutragen, dessen Abzugsfähigkeit aufgrund der Veräußerung oder Aufgabe eines angewachsenen Teilbetriebs entfallen ist. Höchstens einzutragen ist der Betrag aus Zeile 101 abzüglich der Summe der Beträge aus den Zeilen 102 bis 104.

Zeile 106

In Zeile 106 ist der Bestand an fortführungsgebundenem Verlustvortrag zu erhöhen, soweit der laufende Gewerbeverlust des Ez der Sparte trotz Eintritts eines schädlichen Ereignisses nach § 8c KStG nach § 8d KStG abzugsfähig geblieben ist. Der Zugang errechnet sich aus dem Betrag in Zeile 98, vermindert um den Betrag in Zeile 101 und vermehrt um die Beträge aus den Zeilen 102 bis 105. Dies entspricht Zeile 36 der Anlage Verluste.

Zeile 107

In dieser Zeile ergibt sich der Bestand an fortführungsgebundenem Verlustvortrag pro Sparte, der in dem Gesamtverlust zum 31.12.2021 (Betrag der Zeile 98) enthalten ist. Dieser Betrag ist gesondert festzustellen. Dies entspricht Zeile 37 der Anlage Verluste.

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