Zeile 31e

In dieser Zeile ergibt sich die Zwischensumme für den Sonderausweis (Spalte 5). Dieser Betrag wird für die Fortentwicklung des Sonderausweises benötigt.

Vor Zeilen 32–65

Die Zeilen 32–37c, 47–54g und 57–62 betreffen nur Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit, nicht wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie erfassen Vorgänge, die den Veränderungen des Nennkapitals und den Umwandlungen bei Kapitalgesellschaften ähnlich sind. Die einzelnen Zeilen des Vordrucks entsprechen daher weitgehend denen des Vordrucks KSt 1 F. Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben können solche Vorgänge nicht vorkommen.

Die Zeilen 38a–39b enthalten den Zugang des Bilanzgewinns und betreffen sowohl Betriebe gewerblicher Art als auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Vor Zeilen 32–37c

Die Zeilen 32–37c, die nur Betriebe gewerblicher Art betreffen, dann aber sowohl Regiebetriebe als auch Eigenbetriebe, berücksichtigen die Auswirkungen der Herabsetzung des Nennkapitals (d. h. des Kapitals des Betriebs gewerblicher Art, das dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft entspricht; Dotationskapital) sowie der Auflösung des Betriebs und der Rückzahlung des Nennkapitals auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis. Dies wird entsprechend § 28 Abs. 2 KStG dargestellt. Ein bestehender Sonderausweis wird vorrangig durch die Kapitalherabsetzung aufgelöst. Darüber hinausgehende Beträge der Kapitalherabsetzung werden über das steuerliche Einlagekonto verrechnet.

In den Zeilen 32–37c ist nur eine Kapitalherabsetzung außerhalb einer Umwandlung und außerhalb einer Zusammenfassung mehrerer Betriebe (die verschmelzungsähnlich ist) zu berücksichtigen. Außerdem erfasst Zeile 36c eine Kapitalrückzahlung im Rahmen einer Liquidation. Eine Kapitalherabsetzung anlässlich einer Zusammenfassung mehrerer Betriebe (Verschmelzung) wird in Zeilen 51 ff. berücksichtigt, die Abspaltung wird bei dem übertragenden Betrieb gewerblicher Art in Zeile 51f–56 erfasst.

Zeile 32

In Vorspalte 2 ist der Betrag einzutragen, um den das Nennkapital (Dotationskapital) im Wirtschaftsjahr 2022 herabgesetzt worden ist. Einzutragen sind jedoch nur diejenigen Vorgänge, die Vor Zeilen 32-37c beschrieben worden sind, mit Ausnahme der Liquidation. Das Nennkapital bei Auflösung des Betriebs gewerblicher Art (Liquidation) ist in Zeile 36c gesondert einzutragen. Einzutragen sind die Nennkapitalbeträge nur in den Fällen, in denen die Herabsetzung des Nennkapitals und Auszahlung an den Träger nach handelsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.[1] Soweit die Kapitalherabsetzung und Auskehrung an den Träger landesrechtlich nicht zulässig ist, sind die Herabsetzungsbeträge nicht hier, sondern als kapitalertragsteuerpflichtige Auskehrungen in Zeile 21 zu erfassen.

Zeilen 33–34

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 35

In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen, soweit der Träger durch die Kapitalherabsetzung von der Einzahlungsverpflichtung befreit wird. Da dieser Teil des Nennkapitals nicht eingezahlt worden ist, kann er weder im steuerlichen Einlagekonto noch im Sonderausweis enthalten sein. Es erfolgt daher keine Übertragung des in der Vorspalte 2 einzutragenden Betrags in die Spalten 3 oder 5, und damit kein Abzug vom steuerlichen Einlagekonto oder vom Sonderausweis. Auch die Neurücklagen werden nicht berührt.

Zeile 35a

Diese Zeile dient der Aufnahme einer Kapitalherabsetzung, soweit damit Nennkapital zurückgezahlt wird, das aus einer Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln stammt.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt in erster Linie der Teil des Nennkapitals als herabgesetzt, der aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammt. Zuerst herabgesetzt wird also der Betrag, der im Sonderausweis festgestellt worden ist; danach wird das steuerliche Einlagekonto in Höhe des durch Einlagen der Anteilseigner gebildeten Nennkapitals verwendet. In Zeile 35a ist daher der Herabsetzungsbetrag zuerst vom Sonderausweis in Spalte 5 abzuziehen. Gleichzeitig ist ein entsprechender Zugang bei den Neurücklagen auszuweisen. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Betrag an den Träger ausgekehrt wird oder nicht. Die Auskehrung an den Träger wird erst in Zeile 37 berücksichtigt.

Die Verrechnung mit dem Sonderausweis hat nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises zu erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Außerdem ist der Betrag begrenzt durch den Betrag der Herabsetzung des Nennkapitals abzüglich der ausstehenden Einlagen (Zeile 32 abzüglich Zeile 35).

Zeile 36

Ist der in Vorspalte 2 verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung noch positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus nicht eingezahltem Nennkapital (Zeile 35) und aus dem Sonderausweis (Zeile 35a), ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3. Diese Einstellung in das steuerliche Einlagekonto erfolgt unabhängig davon, ...

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