Zeile 63

Zeile 63 zeigt den Bestand des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises. Bei der Verschmelzung oder Aufspaltung müssten diese Beträge notwendig 0 sein, da der übertragende Betrieb gewerblicher Art erlischt und daher kein steuerliches Einlagekonto und keinen Sonderausweis mehr haben kann. Es fehlt eine Zeile, die für diese Fälle die entsprechenden Abgänge darstellt.

Bei einer Abspaltung können die Beträge positiv sein, da in diesem Fall das steuerliche Einlagekonto in Zeile 56 nicht auf 0 gemindert und dem Sonderausweis in Zeile 62 ein positiver Betrag zugeführt worden ist. Der Bestand an Neurücklagen kann auch negativ sein.

Zeile 64

Nach § 28 Abs. 3 KStG wird der Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs um einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert. Der Sache nach bedeutet dies, dass die vorherige Finanzierung einer Dotationskapitalerhöhung durch Neurücklagen (weil kein steuerliches Einlagekonto vorhanden war) nachträglich so geändert wird, als ob sie aus dem (später entstandenen) steuerlichen Einlagekonto erfolgt wäre. Die Finanzierung der Kapitalerhöhung aus dem steuerlichen Einlagekonto erhält damit auch in dem Sinne Vorrang vor der Finanzierung aus Neurücklagen, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens des steuerlichen Einlagekontos nicht ankommt.

In Zeile 64 wird diese Änderung der Finanzierung der Kapitalerhöhung dargestellt. Zu diesem Zweck wird das steuerliche Einlagekonto auf den Sonderausweis umgebucht. Sowohl das steuerliche Einlagekonto als auch der Sonderausweis können nur auf 0 gemindert werden; der Umgliederungsbetrag ist also der Bestand des steuerlichen Einlagekontos, höchstens der Bestand des Sonderausweises. Die entsprechenden Ausgangswerte ergeben sich aus Zeile 63. Beide Werte dürfen durch die Umgliederung nicht negativ werden.

Gleichzeitig erhöht sich der Betrag der Neurücklagen in Spalte 4, da die Entnahme von Beträgen zur Erhöhung des Dotationskapitals rückgängig gemacht wird, also ursprünglich die zur Kapitalerhöhung aus den Neurücklagen entnommenen Beträge wieder in die Neurücklagen eingestellt werden.

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