Zeile 150

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden.

Zeile 151

Nach § 28 Abs. 3 KStG wird der Sonderausweis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs um einen Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert. Der Sache nach bedeutet dies, dass die vorherige Finanzierung einer Nennkapitalerhöhung durch sonstige Rücklagen (weil kein steuerliches Einlagekonto vorhanden war) nachträglich so geändert wird, als ob sie aus dem (später entstandenen) steuerlichen Einlagekonto erfolgt wäre. Die Finanzierung der Nennkapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln aus dem steuerlichen Einlagekonto erhält damit auch in dem Sinne Vorrang vor der Finanzierung aus sonstigen Rücklagen, dass es auf den Zeitpunkt des Entstehens des steuerlichen Einlagekontos nicht ankommt.[1]

In Zeile 151 wird diese Änderung der Finanzierung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln dargestellt. Zu diesem Zweck wird das steuerliche Einlagekonto auf den Sonderausweis umgebucht. Sowohl das steuerliche Einlagekonto als auch der Sonderausweis können nur auf 0 gemindert werden; der Umgliederungsbetrag ist also der (positive) Bestand des steuerlichen Einlagekontos, höchstens der Bestand des Sonderausweises. Die entsprechenden Ausgangswerte ergeben sich aus Zeile 150. Beide Werte dürfen durch die Umgliederung nicht negativ werden.

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