Vor Zeile 1

Im Kopf des Vordrucks ist das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben. Das steuerliche Einlagekonto und der Sonderausweis sind immer auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs zu ermitteln, und zwar auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt also die Ermittlung nicht auf den Schluss des Vz (Kalenderjahr), sondern auf den des Wirtschaftsjahrs. Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre (d. h. ein Rumpfwirtschaftsjahr), hat die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises auf den Schluss jeden Wirtschaftsjahrs zu erfolgen. Für diesen Vz sind also 2 Ermittlungen nach Vordruck KSt 1 F bei dem Finanzamt einzureichen.

Der Vordruck KSt 1 F ist stets auszufüllen zur Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ermittlung einfach gelagert ist oder nicht. Entsprechend ist der Vordruck KSt 1 – 27/28, der früher für schwierig gelagerte Fälle Anwendung fand, weggefallen.

Zeile 1

Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Vz 2022 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um den Zuzug einer ausländischen Körperschaft handeln. In diesen Fällen sind die im Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandenen Einlagen, die nicht zu Nennkapital geführt haben, auf den Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht gesondert festzustellen. Sie bilden den Anfangsbestand für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos.

In Zeile 1 ist der Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht anzugeben. Die vorhandenen, nicht auf das Nennkapital geleisteten Einlagen sind auf einem gesonderten Blatt zu ermitteln.

Zeile 2

In diese Zeile ist der Zeitraum des Wirtschaftsjahres einzutragen, für den die jeweiligen Anlage KSt 1 F abgeben wird.

Zeilen 3-6

Diese Zeilen bleiben frei.

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