Vor Zeilen 121–123

In den Zeilen 89–91 werden die Auswirkungen des Verkaufs oder der Einziehung eigener Anteile auf das steuerliche Einlagekonto erfasst. Die Folgen des Erwerbs eigener Anteile wurden bereits in den Zeilen 38–48 berücksichtigt. Hier wird nun danach unterschieden, ob die eigenen Anteile zu einem über oder unter dem Nennbetrag liegenden Preis veräußert oder ob sie eingezogen werden. Eine Veräußerung zum Nennbetrag hat keine Auswirkungen auf das steuerliche Einlagekonto und muss daher nicht erfasst werden.

Zeile 121

Werden die eigenen Anteile ohne Herabsetzung des Kapitals eingezogen, so führt dies zu einer Minderung des steuerlichen Einlagekontos. In Zeile 121 ist daher der Nennbetrag der eingezogenen Anteile einzutragen. Dieser bildet die maximale Verringerung des steuerlichen Einlagekontos.

Wurden die eigenen Anteile zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Preis veräußert, wird das steuerliche Einlagekonto nur in Höhe der Differenz gemindert. Nur dieser Betrag ist in Zeile 89 einzutragen.

Zeile 122

In diese Zeile ist die tatsächliche Minderung des steuerlichen Einlagekontos einzutragen. Diese ergibt sich aus dem niedrigeren Betrag aus Zeile 121 und dem Bestand des steuerlichen Einlagekontos aus Zeile 120.

Zeile 123

Sofern das steuerliche Einlagekonto nicht ausreicht, um den geringeren Veräußerungspreis auszugleichen bzw. den Nennbetrag bei einer Einziehung abzudecken, ist der Sonderausweis zu erhöhen. In Zeile 123 ist daher die Differenz aus den Zeilen 121 sowie 122 einzutragen und in die Spalte 4 zu übernehmen.

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