Vor Zeilen 101–107

Die Zeilen 101–107 erfassen die Konstellation, dass bei einer Verschmelzung oder Spaltung der übertragende Rechtsträger an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt ist. Dies ist der Fall, dass die Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft verschmolzen oder gespalten wird. Hierfür bestimmt § 29 Abs. 2 Satz 3 KStG, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übernehmenden Körperschaft (also der Tochtergesellschaft) sich im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers (also der Muttergesellschaft) am übernehmenden Rechtsträger mindert.[1] Grund für diese Regelung ist, dass in diesem Fall die von der übertragenden Muttergesellschaft am übernehmenden Rechtsträger gehaltenen Anteile durch die Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, dieser also insoweit keine eigene Anteile erhält, sondern diese Anteile den Gesellschaftern der übertragenden Muttergesellschaft gewährt werden. Im Verhältnis dieser Anteile zu den gesamten Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger erwirbt der übernehmende Rechtsträger kein neues Vermögen. Würden nun die steuerlichen Einlagekonten von übernehmendem und übertragendem Rechtsträger addiert, würde der übernehmende Rechtsträger ein zu hohes Eigenkapital ausweisen. Dies wird korrigiert, indem das steuerliche Einlagekonto des übernehmenden Rechtsträgers entsprechend herabgesetzt wird.

Es ist allerdings nicht gesagt, dass der übernehmende Rechtsträger ein ausreichend hohes steuerliches Einlagekonto hat, um diese Minderung zu verrechnen, ja dass überhaupt ein steuerliches Einlagekonto vorhanden ist. Um insoweit Probleme zu vermeiden, ist § 29 Abs. 1 KStG anzuwenden. Entsprechend § 29 Abs. 1 KStG wird in den Zeilen 101, 102 das gesamte Eigenkapital (Nennkapital und sonstiges Eigenkapital) in das steuerliche Einlagekonto eingestellt, das Nennkapital also fiktiv auf 0 herabgesetzt. In Zeile 109 erfolgt dann die Neubildung des Nennkapitals der übernehmenden Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto bzw. dem Sonderausweis.

Zeile 101

In dieser Zeile ist zur fiktiven Herabsetzung des Nennkapitals und Einstellung in das steuerliche Einlagekonto der Betrag des Nennkapitals der übernehmenden Körperschaft in Vorspalte 2 einzutragen, wie er sich aus einer auf den Übertragungsstichtag (fiktiv) aufzustellenden Übernahmebilanz ergeben würde.

Zeile 102

In der Vorspalte abzuziehen sind die ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen der Anteilseigner. Beträge, die die Anteilseigner (noch) nicht eingezahlt haben, müssen daher ausgeschieden werden.

Zeile 103

Abzuziehen ist der Betrag des Sonderausweises.

Durch den Abzug des Sonderausweises verringert sich der Betrag des (herabgesetzten) Nennkapitals, der in Zeile 104 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt wird. In das steuerliche Einlagekonto ist nämlich nur der Betrag des Nennkapitals einzustellen, der aus Einlagen stammt. Die Teile des Nennkapitals, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, und die daher in dem Sonderausweis ausgewiesen sind, können nicht in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden.

Der Sonderausweis kann nicht negativ werden. Er kann daher nur bis zu dem in Zeile 66 enthaltenen Betrag verringert werden.

Zeile 104

In Vorspalte 2 ergibt sich der Betrag des Nennkapitals, der aufgrund der fiktiven Kapitalherabsetzung bei der übernehmenden Körperschaft in das steuerliche Einlagekonto einzustellen ist, also das Nennkapital ohne Beträge, die aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammen, und ohne ausstehende Einlagen. Diese Beträge sind in Spalte 3 in das steuerliche Einlagekonto einzustellen.

Zeile 105

In dieser Zeile ergibt sich in Spalte 3 die Zwischensumme. Der Ausweis erfolgt (fiktiv) so, als ob der übernehmende Rechtsträger kein Nennkapital mehr hat (zur Neubildung des Nennkapitals Zeile 109).

In Spalte 3 wird das steuerliche Einlagekonto nach Zuführung des aus tatsächlich geleisteten Einlagen der Anteilseigner stammenden Nennkapitals ausgewiesen. Der Stand des Sonderausweises ist in den Fällen der Zeilen 101 ff. notwendig 0, da in Zeile 102 der gesamte Sonderausweis abgezogen worden ist. Das ist konsequent, da der Sonderausweis definiert ist als "aus Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammendes Nennkapital". Wenn aber aufgrund der fiktiven Kapitalherabsetzung kein Nennkapital mehr vorhanden ist, kann auch kein Sonderausweis mehr bestehen. Soweit erforderlich, wird der Sonderausweis in Zeile 113 neu gebildet. Ist der übertragende Rechtsträger nicht an dem übernehmenden beteiligt, also in den Fällen der Zeile 100, kann der Sonderausweis einen positiven Betrag enthalten.

Die Zeile dient auch als Übertrag.

Zeile 106

Nachdem in den Zeilen 101–105 das gesamte vorhandene Eigenkapital der übernehmenden Körperschaft, das durch Einlagen der Anteilseigner entstanden ist, in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden ist, erfolgt in Z...

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