In den Zeilen 80a–90 werden die Auswirkungen des Erwerbs eigener Anteile erfasst.[1] Hierbei wird danach unterschieden, ob der Kaufpreis für die eigenen Anteile über (Zeilen 81–86) oder unter (Zeilen 87–90) deren Nennbetrag liegt. Nicht ausdrücklich aufgeführt wird der Erwerb zum Nennbetrag; dieser Fall kann entweder in den Zeilen 81–86 oder den Zeilen 87–90 erfasst werden; im Ergebnis wird das steuerliche Einlagekonto nur dann geändert, wenn das Nennkapital nicht vollständig eingezahlt wurde. U. E. sollte dieser Fall in den Zeilen 81–86 erfasst werden.

Zeile 80a

In Zeile 80a werden der Bestand des steuerlichen Einlagekontos und der des Sonderausweises als Zwischensummen ermittelt.

Zeile 81

In Zeile 81 ist in der Vorspalte der Nennbetrag, d. h. der auf die eigenen Anteile entfallende Teil des Nennkapitals einzutragen, wenn die eigenen Anteile zu einem über diesem Betrag liegenden Kaufpreis erworben wurden. Der Nennbetrag ist u. E. ebenfalls zu erfassen, wenn der Kaufpreis diesem entspricht.

Das Gleiche gilt, wenn Anteile gegen Entschädigung eingezogen werden und die Entschädigung über dem Nennbetrag der Anteile liegt.

Zeile 82

In diese Zeile ist der Betrag der ausstehenden Einlagen, der auf den in Zeile 82 eingetragenen Nennbetrag der Anteile entfällt, einzutragen, wenn die Einlageverpflichtung durch den Erwerb entfällt. Der Betrag ist von dem in Zeile 82 eingetragenen Nennkapital abzuziehen. Die ausstehenden Einlagen sind nicht vollständig, sondern nur insoweit quotal zu erfassen, wie sie auf den erworbenen Anteil entfallen.

Zeile 83

In dieser Zeile wird die Differenz zwischen dem Nennbetrag gem. Zeile 81 und dem Betrag der ausstehenden Einlagen aus Zeile 82 gebildet und in die Hauptspalte "steuerliches Einlagekonto" übertragen. Dieser Betrag erhöht das steuerliche Einlagekonto der Körperschaft.

Zeile 84

Diese Zeile enthält als Zwischensumme den Bestand des steuerlichen Einlagekontos.

Zeile 85

Zeile 85 enthält den Betrag, der steuerlich als Rückzahlung des Nennkapitals gilt. Dies ist der Kaufpreis in Höhe des eingezahlten Nennkapitals (Zeile 83).

Zu erfassen ist nur der Teil des Kaufpreises, der tatsächlich gezahlt bzw. anderweitig, etwa durch Aufrechnung, geleistet wurde. Dies ist eine Folge davon, dass der Erwerb eigener Anteile als fiktive Kapitalherabsetzung angesehen wird. Nur soweit tatsächlich eine Leistung (der Kaufpreis) vorliegt, kann eine Kapitalherabsetzung erfolgen.

Zeile 86

Der in Zeile 85 ermittelte Betrag wird von dem steuerlichen Einlagekonto abgezogen, soweit dieses dadurch nicht negativ wird. In Zeile 86ist der niedrigere Betrag aus Zeile 85 und Zeile 84 einzutragen. Dieser Betrag wird vom steuerlichen Einlagekonto abgezogen.

Zeile 87

Die Zeilen 87–90 erfassen den Fall, dass die eigenen Anteile zu einem Betrag unter dem Nennwert erworben wurden. In Zeile 87 ist die Differenz zwischen dem Nennbetrag der erworbenen Anteile und dem niedrigeren Kaufpreis einzutragen. Dabei ist es unerheblich, ob der Nennbetrag vollständig eingezahlt wurde oder nicht. Wurde das Nennkapital nicht vollständig eingezahlt, wird dies in Zeile 88 berücksichtigt.

Das Gleiche gilt, wenn Anteile gegen Entschädigung eingezogen werden und die Entschädigung unter dem Nennbetrag der Anteile liegt.

Zeile 88

In dieser Zeile wird der Betrag des noch nicht eingezahlten Nennkapitals abgezogen. Zu erfassen sind nur Beträge, für die durch den Erwerb der Anteile die Leistungsverpflichtung entfällt. Da dieser Teil des Nennkapitals nicht eingezahlt worden ist, kann er weder im steuerlichen Einlagekonto noch im Sonderausweis enthalten sein; es erfolgt daher keine Übertragung des in der Vorspalte 2 einzutragenden Betrags in die Spalten 3 oder 4, und damit kein Abzug vom steuerlichen Einlagekonto oder vom Sonderausweis.

Zeile 89

Besteht ein Sonderausweis, ist dieser zunächst aufzulösen. Da der Erwerb eigener Anteile wie eine Nennkapitalherabsetzung behandelt wird, ist die Verwendungsreihenfolge entsprechend anzuwenden. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt in erster Linie der Teil des Nennkapitals als herabgesetzt, der aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammt. Zuerst herabgesetzt wird also der Betrag, der im Sonderausweis enthalten ist. Danach wird das steuerliche Einlagekonto in Höhe des durch Einlagen der Anteilseigner gebildeten Nennkapitals verwendet.

Die Verrechnung mit dem Sonderausweis hat nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises zu erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden.

Zeile 90

In diese Zeile ist die Differenz zwischen den Beträgen in den Zeilen 87–88 zu bilden. Dieser Betrag wird dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben. Es ist der Betrag, um den das den eigenen Anteilen zuzuordnende Nennkapital "billiger" erworben worden ist.

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