Zeile 6

Bei den übrigen Genossenschaften (Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Nutzungsgenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen) ist der Mitgliederumsatz in das Verhältnis zum Gesamtumsatz zu setzen.[1]

Einkaufsgenossenschaften dienen der Versorgung der Mitglieder mit Waren. Zweckgeschäft ist daher der Verkauf von Waren an die Mitglieder, Gegengeschäft ist der Einkauf dieser Waren. Bei Nutzungsgenossenschaften ist die Vermietung von Anlagegütern, wie Maschinen, an die Mitglieder Zweckgeschäft, die Beschaffung dieser Anlagegüter Gegengeschäft. Bei Kreditgenossenschaften ist die Kreditgewährung an Genossen Zweckgeschäft, die Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel Gegengeschäft.

Arbeitsbeschaffungsgenossenschaften können keine Rückvergütungen mit steuerlicher Wirkung vornehmen, da ein Arbeitsverhältnis, kein unternehmerischer Leistungsaustausch vorliegt.

In Zeile 6 haben Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen den Gesamtumsatz einzusetzen. Gesamtumsatz ist die Summe der Umsätze aus Zweckgeschäften mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, also ohne Neben- und Hilfsgeschäfte (s. jedoch Zeilen 19, 20; R 22 Abs. 12 KStR).

Zeile 7

In Zeile 2 ist bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften, Kreditgenossenschaften und Zentralkassen der Mitgliederumsatz aus Zweckgeschäften nach Zeile 6 einzutragen. Aus den Werten in Zeilen 6 und 7 kann der prozentuale Anteil des Mitgliederumsatzes am Gesamtumsatz ermittelt werden.

Zeile 8

Diese Zeile bleibt frei.

[1] Zur Zulässigkeit von Rückvergütungen bei Dienstleistungs- und Kreditgenossenschaften BFH, Urteil v. 24.4.2007, I R 37/06, BStBl 2015 II S. 1056, BFH/NV 2007 S. 1599.

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